Full text: Der Landmesser im Städtebau

Anhang. 
303 
§ 3. 
Durch Ortsstatut kann vorgeschrieben werden, daß die Anbringung von 
Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Abbildungen der Genehmigung 
der Baupolizeibehörde bedarf. Die Genehmigung ist unter den gleichen Voraus 
setzungen zu versagen, unter denen nach den §§ 1 und 2 die Genehmigung zu 
versagen ist. 
§ 4. 
Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter Flächen, wie 
Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen, besondere, über das sonst baupolizeilich 
zulässige Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden. 
§ 5- 
Der Beschlußfassung über das Ortsstatut hat in den Fällen der §§ 2 und 4 
eine Anhörung Sachverständiger vorauszugehen. 
§ 6. 
Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassenen Ortsstatute keine anderen 
Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung oder Versagung der Ge 
nehmigung Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören. Will die Bau 
polizeibehörde die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeindevorstandes er 
teilen, so hat sie ihm dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid 
steht dem Gemeindevorstand innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die 
Aufsichtsbehörde zu. 
In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit 
von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Orts 
polizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern nicht in 
dem Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindeheamte, welcher den 
Gemeindevorsteher in Behiuderuugsfällen zu vertreten hat. 
§ 7. 
Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsstatute vorbehaltenen 
Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von dem Kreisausschuß erlassen 
werden. Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Bestätigung des Bezirks 
ausschusses. Die Bestimmungen des §§ 2 Abs. 2, § 5 und 6 finden sinngemäß 
Anwendung. 
§ 8. 
Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des Bezirksaus 
schusses für landschaftlich hervorragende Teile des Regierungsbezirkes vorzu 
schreiben, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und 
baulichen Änderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden kann, wenn 
dadurch das Landschaftsbild gröblich verunstaltet werdeu würde und dies durch 
die Wahl eines anderen Bauplatzes oder eine andere Baugestaltung oder die 
Verwendung anderen Baumaterials vermieden werden kann. 
Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der Gemeinde 
vorstand zu hören. In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus
	        
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