Anhang.
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§ 3.
Durch Ortsstatut kann vorgeschrieben werden, daß die Anbringung von
Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Abbildungen der Genehmigung
der Baupolizeibehörde bedarf. Die Genehmigung ist unter den gleichen Voraus
setzungen zu versagen, unter denen nach den §§ 1 und 2 die Genehmigung zu
versagen ist.
§ 4.
Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter Flächen, wie
Landhausviertel, Badeorte, Prachtstraßen, besondere, über das sonst baupolizeilich
zulässige Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden.
§ 5-
Der Beschlußfassung über das Ortsstatut hat in den Fällen der §§ 2 und 4
eine Anhörung Sachverständiger vorauszugehen.
§ 6.
Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassenen Ortsstatute keine anderen
Bestimmungen getroffen werden, sind vor Erteilung oder Versagung der Ge
nehmigung Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören. Will die Bau
polizeibehörde die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeindevorstandes er
teilen, so hat sie ihm dieses durch Bescheid mitzuteilen. Gegen den Bescheid
steht dem Gemeindevorstand innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde zu.
In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit
von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Orts
polizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, sofern nicht in
dem Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindeheamte, welcher den
Gemeindevorsteher in Behiuderuugsfällen zu vertreten hat.
§ 7.
Für selbständige Gutsbezirke können die dem Ortsstatute vorbehaltenen
Vorschriften nach Anhörung des Gutsvorstehers von dem Kreisausschuß erlassen
werden. Der Beschluß des Kreisausschusses bedarf der Bestätigung des Bezirks
ausschusses. Die Bestimmungen des §§ 2 Abs. 2, § 5 und 6 finden sinngemäß
Anwendung.
§ 8.
Der Regierungspräsident ist befugt, mit Zustimmung des Bezirksaus
schusses für landschaftlich hervorragende Teile des Regierungsbezirkes vorzu
schreiben, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und
baulichen Änderungen außerhalb der Ortschaften versagt werden kann, wenn
dadurch das Landschaftsbild gröblich verunstaltet werdeu würde und dies durch
die Wahl eines anderen Bauplatzes oder eine andere Baugestaltung oder die
Verwendung anderen Baumaterials vermieden werden kann.
Vor Versagung der Genehmigung sind Sachverständige und der Gemeinde
vorstand zu hören. In Gemeinden, in denen der Gemeindevorstand nicht aus