Full text: Der Landmesser im Städtebau

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Anhang. 
einer Mehrheit von Personen besteht und der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) 
zugleich Ortspolizeiverwalter ist, tritt an die Stelle des Gemeindevorstandes, 
sofern nicht durch Ortsstatut etwas anderes bestimmt wird, der Gemeindebeamte, 
welcher den Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen zu vertreten hat. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Tromsö, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 15. Juli 1907. 
(Siegel.) Wilhelm R. 
v. Bülow. v. Bethmann-Hollweg. 
Frhr. v. Rheinbaben. Beseler. v. Arnim. v. Moltke. 
Holle, zugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
TI. Runderlaß, betreffend die Anweisung zur Ausführung 
des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und 
landschaftlich hervorragenden Gegenden, vom 15. Juli 1907 
(G.-S. S. 260). 
Ew. . . . erhalten anbei die Anweisung zur Ausführung des Gesetzes 
gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden 
Gegenden vom 15. Juli 1907 (G.-S. S. 260) mit dem Ersuchen, den dortigen 
Bezirksausschuß und die nachgeordneten Behörden darauf hinzuweisen. Sie 
wollen es sich angelegen sein lassen, darauf hinzuwirken, daß für diejenigen 
Ortschaften, in denen dies angezeigt erscheint, Ortsstatute im Sinne der §§ 2 ff. 
des Gesetzes erlassen werden. Soweit im dortigen Regierungsbezirke land 
schaftlich hervorragende Gegenden des Schutzes gegen gröblich verunstaltende 
Bauausführungen bedürfen, stellen wir Ew. . . . anheim, selbst das Erforderliche 
gemäß § 8 des Gesetzes in die Wege zu leiten. 
Auf Grund des Gesetzes erlassene Ortsstatute (§§ 2—6) und Vorschriften 
(§§ 7 und 8) sind in drei Abdrucken einzureichen. 
Berlin, den 4. August 1907. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Der Minister des Innern. 
Breitenbach. I. V.: v. Bischoffshausen. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. 
I. A.: Schwartzkopff. 
An die Herren Regierungspräsidenten. 3II. B. 
8. 319. M. d. ö. A. — II. a. 6100. M. d. I. — 
U. IV. a. 7674. M. d. g. usw. A. 
TU. Anweisung zur Ausführung des Gesetzes gegen die Ver 
unstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden 
Gegenden vom 15. Juli 1907 (G.-S. S. 260). 
Die Befugnisse der öffentlichen Gewalt, mittelst deren der einzelne an der 
Ausführung unschön wirkender Bauten gehindert werden konnte, waren bisher
	        
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