Full text: Der Landmesser im Städtebau

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Anhang. 
wie die zum Schutze von Straßen und Plätzen einzuftihrenden Bestimmungen 
(vergl. lit. a). 
c) Des weiteren kann durch Ortsstatut vorgeschriehen werden, daß die 
Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Abbildungen 
der Genehmigung der Baupolizeibehörde bedarf. Ist dies geschehen, so kann auf 
Grund des Gesetzes die Genehmigung versagt werden, wenn durch die An 
bringung Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Ortsbild gröblich verunstaltet 
werden würden, oder wenn in bestimmt bezeichneten Straßen von geschichtlicher 
oder künstlerischer Bedeutung oder auf solchen Plätzen die Eigenart des Orts 
oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde, oder wenn durch die Anbringung 
an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung oder 
in ihrer Umgebung ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, be 
einträchtigt werden würde (§ 3). 
Die Bestimmung bildet in gewissem Sinne eine Ergänzung des Gesetzes 
vom 2. Juni 1902 (G.-S. S. 159). Während durch dieses landschaftlich hervor 
ragende Gegenden vor der Verunzierung durch Reklameschilder, Aufschriften und 
Abbildungen geschützt werden sollen, wird dieser Schutz durch das vorliegende 
Gesetz auf das Ortsbild, die Straßen der Ortschaften und einzelne Bauwerke aus 
gedehnt, sei es, daß letztere innerhalb der bebauten Teile der Städte oder Dörfer 
oder außerhalb belegen sind. In das Ortsstatut werden zweckmäßig die Voraus 
setzungen, unter denen die Genehmigung zu versagen ist, mit aufzunehmen sein. 
Die Anbringung von Reklameschildern usw. darf nicht durchweg verboten werden, 
sondern nur insoweit, als es zur Erreichung des sich aus vorstehendem ergehenden 
Zwecks des Gesetzes erforderlich ist. Das Ortsstatut wird also das Verbot auf 
Schilder, Schaukästen usw. von bestimmter Art und Größe und von bestimmter 
Stellung zu beschränken haben. Auf die Verschiedenheit der Verhältnisse in 
den Gemeinden und ihren einzelnen Teilen, insbesondere auf den architektonischen 
Zustand des Ortsteiles und auf die Bedürfnisse des gewerblichen Lehens ist 
Rücksicht zu nehmen. Daß die Reklame heutzutage von Handel und Industrie 
nicht entbehrt werden kann, ist zu beachten; nur ihren Ausschreitungen ist ent 
gegenzutreten, und sie ist dort fernzuhalten oder nur mit Einschränkungen zu 
zulassen, wo sie verletzend wirkt. Auch freistehende Reklameschilder und Ab 
bildungen unterliegen dem ortsstatutarischen Verbot. Dies ist besonders zu 
beachten, weil gerade durch sie die Eigenart eines Ortshildes erheblich beein 
trächtigt werden kann. 
d) Endlich können für die Behauung bestimmter Flächen, wie Landhaus 
viertel, Badeorte, Prachtstraßen, besondere, über das sonst baupolizeilich zulässige 
Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden (§ 4). Schon seither konnten 
Sonderbestimmungen für die Ausführung von Bauten in gewissen Teilen der 
Gemeinden durch Polizeiverordnung eingeführt werden. Auf diese Weise sind 
in zahlreichen größeren und kleineren Städten der Monarchie und ihren Vororten 
Bezirke geschaffen, in denen nur Wohngebäude oder Landhäuser errichtet werden 
dürfen, die Grundstücksfläche nur zu einem bestimmten Teile behaut werden 
darf, die Höhe und die Geschoßzahl der Gebäude in besonderem Maße beschränkt 
ist u. a. m. Die Rechtsgültigkeit dieser Polizeiverordnungen steht nach der
	        
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