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Anhang.
wie die zum Schutze von Straßen und Plätzen einzuftihrenden Bestimmungen
(vergl. lit. a).
c) Des weiteren kann durch Ortsstatut vorgeschriehen werden, daß die
Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und Abbildungen
der Genehmigung der Baupolizeibehörde bedarf. Ist dies geschehen, so kann auf
Grund des Gesetzes die Genehmigung versagt werden, wenn durch die An
bringung Straßen oder Plätze der Ortschaft oder das Ortsbild gröblich verunstaltet
werden würden, oder wenn in bestimmt bezeichneten Straßen von geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung oder auf solchen Plätzen die Eigenart des Orts
oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde, oder wenn durch die Anbringung
an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung oder
in ihrer Umgebung ihre Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, be
einträchtigt werden würde (§ 3).
Die Bestimmung bildet in gewissem Sinne eine Ergänzung des Gesetzes
vom 2. Juni 1902 (G.-S. S. 159). Während durch dieses landschaftlich hervor
ragende Gegenden vor der Verunzierung durch Reklameschilder, Aufschriften und
Abbildungen geschützt werden sollen, wird dieser Schutz durch das vorliegende
Gesetz auf das Ortsbild, die Straßen der Ortschaften und einzelne Bauwerke aus
gedehnt, sei es, daß letztere innerhalb der bebauten Teile der Städte oder Dörfer
oder außerhalb belegen sind. In das Ortsstatut werden zweckmäßig die Voraus
setzungen, unter denen die Genehmigung zu versagen ist, mit aufzunehmen sein.
Die Anbringung von Reklameschildern usw. darf nicht durchweg verboten werden,
sondern nur insoweit, als es zur Erreichung des sich aus vorstehendem ergehenden
Zwecks des Gesetzes erforderlich ist. Das Ortsstatut wird also das Verbot auf
Schilder, Schaukästen usw. von bestimmter Art und Größe und von bestimmter
Stellung zu beschränken haben. Auf die Verschiedenheit der Verhältnisse in
den Gemeinden und ihren einzelnen Teilen, insbesondere auf den architektonischen
Zustand des Ortsteiles und auf die Bedürfnisse des gewerblichen Lehens ist
Rücksicht zu nehmen. Daß die Reklame heutzutage von Handel und Industrie
nicht entbehrt werden kann, ist zu beachten; nur ihren Ausschreitungen ist ent
gegenzutreten, und sie ist dort fernzuhalten oder nur mit Einschränkungen zu
zulassen, wo sie verletzend wirkt. Auch freistehende Reklameschilder und Ab
bildungen unterliegen dem ortsstatutarischen Verbot. Dies ist besonders zu
beachten, weil gerade durch sie die Eigenart eines Ortshildes erheblich beein
trächtigt werden kann.
d) Endlich können für die Behauung bestimmter Flächen, wie Landhaus
viertel, Badeorte, Prachtstraßen, besondere, über das sonst baupolizeilich zulässige
Maß hinausgehende Anforderungen gestellt werden (§ 4). Schon seither konnten
Sonderbestimmungen für die Ausführung von Bauten in gewissen Teilen der
Gemeinden durch Polizeiverordnung eingeführt werden. Auf diese Weise sind
in zahlreichen größeren und kleineren Städten der Monarchie und ihren Vororten
Bezirke geschaffen, in denen nur Wohngebäude oder Landhäuser errichtet werden
dürfen, die Grundstücksfläche nur zu einem bestimmten Teile behaut werden
darf, die Höhe und die Geschoßzahl der Gebäude in besonderem Maße beschränkt
ist u. a. m. Die Rechtsgültigkeit dieser Polizeiverordnungen steht nach der