Anhang.
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Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts außer Frage. Immerhin finden
solche Verordnungen eine gewisse Schranke insofern, als sich ihre Bestimmungen
in den Grenzen, die durch § 10 A. L.-R. II 17, §§ 66 und 71 A. A.-R I 8 und
§ 6 des Gesetzes vom 11. März 1850 bezw. der V.-O. vom 20. September 1867
gezogen sind, halten müssen, und demgemäß durch sie nur die Interessen der
Feuersicherheit, der Verhütung von Unglücksfällen, der Beförderung des Verkehrs
und der Förderung der Gesundheit geschützt werden dürfen. Darüber hinaus
würden nach § 1 dieses Gesetzes, wie bisher im Gebiete des A. L.-R. nur gröb
liche Verunstaltungen verhütet werden können. § 4 des Gesetzes schafft nunmehr
die Möglichkeit, an die Gestaltung der Bauten in Bezirken der hier in Rede
stehenden Art weitergehende Anforderungen, die sich nicht von Polizei wegen
durchführen lassen würden, zu stellen. Aus Gründen formeller Art empfiehlt es
sich, daß, was rechtsgültig nach den obigen Ausführungen durch Polizeiver-
verordnungen bestimmt werden kann, auch in Zukunft auf diesem Wege an
zuordnen und nur insoweit, als auf diese Weise dem hervortretenden Bedürfnisse
nicht zu entsprechen ist, den Weg der ortsstatutarischen Regelung zu be
schreiten. Die so zu gebenden Vorschriften können der verschiedensten Art sein
und mannigfache Ziele verfolgen, das Gesetz gibt in dieser Hinsicht den Ge
meinden volle Freiheit. Immerhin wird es sich nur um die Pflege höherer
ästhetischer und nicht z. B. wirtschaftlicher Interessen handeln können, eine
Beschränkung, die sich aus dem Zwecke des Gesetzes, wie er in dessen Über
schrift bestimmt ist, ergibt. Wird für gewisse Gemeindebezirke auf eine be
sondere Vornehmheit der Gestaltung der Baulichkeiten hinzuwirken sein, so
kann für andere die Förderung bescheidener Heimatkunst erstrebt werden.
Während für einzelne Straßen die Bauausführung in einer bestimmten Bauweise
vorgeschrieben werden kann, wird es anderwärts auf die Anpassung an die
Landschaft, auf die Benutzung oder Vermeidung bestimmter Baustoffe ankommen.
Ferner wird über das durch § 1 des Gesetzes gegebene Maß hinaus jede — also
nicht nur die gröbliche — Verunstaltung gewisser Ortsteile untersagt werden
können. Allgemein gültige Regeln lassen sich in dieser Beziehung nicht auf
stellen. Nur das eine sei betont, daß es nicht die Aufgabe der Gemeinden sein
kann, in mißbräuchlicher Anwendung der ihnen verliehenen Befugnisse hohlen
Prunk und leere Scheinkunst zu fördern.
Für die Bestimmung der Flächen, auf welche die besonderen ortstatu
tarischen Anordnungen Anwendung finden sollen, hat der Hinweis auf Landhaus
viertel, Badeorte, Prachtstraßen nur beispielgebende Bedeutung. Es ist auch in
anderen Orten als Badeorten nicht ausgeschlossen, daß für gewisse Flächen
(Straßen), in denen die Aufführung gewöhnlicher Reihenhäuser durch die Bau
polizeiordnung zugelassen ist, durch das Ortsstatut Bestimmungen über die äußere
Gestaltung der Häuser getroffen werden. Daß in den dem Ortsstatut zu unter
werfenden Bezirken eine bauliche Entwickelung bereits Platz gegriffen hat,
wird durch das Gesetz nicht verlangt. Es ist demnach auch zulässig, für die
Bebauung noch gänzlich unbebauten Geländes beschränkende Bestimmungen im
Sinne des § 4 festzusetzen. Bei der Auswahl solcher Bezirke wird aber insofern
Vorsicht zu üben sein, als berechtigte wirtschaftliche Interessen dabei nicht ohne
Not beeinträchtigt werden dürfen.