Full text: Der Landmesser im Städtebau

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Anhang. 
3. In formeller Hinsicht können die auf Grund des § 2 des Gesetzes 
— No. II Ziff. 2, lit. a und b der Anweisung — zu erlassenden Ortsstatute nach 
§ 6 für die einzelnen Fälle der Anwendung Bestimmungen über die Anhörung 
von Sachverständigen und des Gemeindevorstandes treffen. Ist in dieser Be 
ziehung eine andere Regelung durch das Ortsstatut nicht erfolgt, so sind vor 
Erteilung oder Versagung der Bauerlaubnis Sachverständige und der Gemeinde 
vorstand nach dem Gesetze zu hören. Manche Fälle werden indessen so einfach 
liegen, daß ein Grund zur Anhörung von Sachverständigen nicht gegeben ist; 
auch der Anhörung des Gemeindevorstandes wird es, besonders bei geringfügigen 
Bauausführungen und baulichen Änderungen, nicht unter allen Umständen be 
dürfen. Um die durch die Beteiligung dieser Organe regelmäßig eintretende 
Verzögerung der Entscheidung über die Bauerlaubnisgesuche, welches von dem 
bauenden Publikum unangenehm empfunden werden wird, soweit angängig, zu 
vermeiden, empfiehlt es sich, durch das Ortsstatut Vorkehrung dahin zu treffen, 
daß die subsidiäre gesetzliche Regelung nicht in allen Fällen Platz greift, und 
daß die Baupolizeibehörde dann nicht zur Anhörung Sachverständiger verpflichtet 
ist, wenn die Besonderheit des Falles sie nicht erfordert und wenn bei der Unter 
lassung keine Gefährdung der vom Gesetze verfolgten Zwecke zu befürchten ist. 
Ein Bedürfnis zur Anhörung von außerhalb stehenden Sachverständigen wird 
besonders in denjenigen Gemeinden in geringerem Grade vorhanden sein, in 
welchen der Gemeindeverwaltung selbst auf diesem Gebiete erfahrene Personen 
angehören. Auch bezüglich der Beteiligung des Gemeindevorstandes werden 
sich die Gemeinden bei der Festsetzung des Ortsstatuts im Hinblick auf die zu 
befürchtende Verzögerung der Entschließung über die einzelnen Bauerlaubnis- 
gesuche gewisse Schranken aufzuerlegen haben, indem sie etwa solche Bauaus 
führungen von untergeordneter Bedeutung der Baupolizeibehörde zur selb 
ständigen Entscheidung überlassen, von denen eine Einwirkung auf den Gesamt 
eindruck der Gebäude nicht zu erwarten ist. Im übrigen soll nicht verkannt 
werden, daß es sich in den Fällen des § 2 des Gesetzes gerade um die Pflege 
besonderer Gemeindeinteressen handelt, zu deren Wahrnehmung im Zweifel der 
Gemeindevorstand in erster Linie berufen ist. 
Eine besondere Regelung kann durch das Ortsstatut in Gemeinden, in 
denen der Gemeindevorstand nicht aus einer Mehrheit von Personen besteht und 
der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) zugleich Ortspolizei Verwalter ist, erfolgen. 
Welches Organ in diesen Fällen an Stelle des Gemeindevorstandes vor der Ent 
scheidung über das Baugesuch gehört werden soll, steht in der freien Ent 
schließung der Gemeinde. Unter Umständen kann die Baukommission oder eine 
für diesen Zweck besonders zu wählende ständige Gemeindekommission in Be 
tracht kommen. Nicht empfehlenswert erscheint es, der Gemeindevertretung die 
Begutachtung zu übertragen, da diese nicht wegen jedes einzelnen Baufalles 
zusammenberufen werden kann und daher oft eine ganz unverhältnismäßige Ver 
schleppung der Entscheidungen über die Bauanträge durch ihre Anhörung ein- 
treten würde. Auch für solche Gemeinden kann übrigens das Ortsstatut bestimmen, 
daß eine besondere Anhörung des Gemeindevorstandes überhaupt unterbleibt. 
Fehlt es an jeder Vorschrift im Ortsstatut, so tritt an Stelle des Gemeinde 
vorstandes kraft Gesetzes der Gemeindebeamte, welcher den Gemeindevorsteher 
in Behinderungsfällen zu vertreten hat (§ 6 Abs. 2).
	        
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