Full text: Der Landmesser im Städtebau

Anhang. 
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Daß der Bauentwurf dem Gepräge der Umgebung im wesentlichen ent 
spricht oder es nicht stört, wird unschwer ohne Schädigung des Bauenden fast 
immer zu erreichen sein. Selbst gewerblichen Anlagen wird durchweg eine 
äußere Gestaltung verliehen werden können, bei der eine erhebliche Beein 
trächtigung künstlerisch oder geschichtlich bedeutender Straßen oder Bauwerke 
hintangehalten wird. Werden aber zur Erzielung eines besonders günstigen 
Eindruckes des Baues oder zur Herbeiführung einer möglichsten Anpassung an 
die benachbarten Gebäude weitergehende Forderungen gestellt, so wird die 
Gemeinde zu erwägen haben, ob sie zur Erfüllung dieses Verlangens dem 
bauenden Eigentümer nicht finanziell zu Hilfe kommen will, wie dies bereits 
jetzt in manchen Städten geschieht. Lehnt die Gemeinde dies ab, oder lassen 
sich nicht Dritte hierzu bereit finden und ergibt sich dann, daß die Kosten der 
auf Grund des Ortsstatuts geforderten Änderungen des an sich dem Gepräge der 
Umgebung der Baustelle entsprechenden Entwurfes in keinem angemessenen 
Verhältnisse zu den dem Bauherrn zu Lasten fallenden Kosten der Bauausführung 
stehen würden, so ist von der Anwendung des Ortsstatuts abzusehen. Dasselbe 
gilt, wenn die Gemeinde oder ein Dritter zwar zur Leistung eines Beitrages zu 
den Baukosten bereit ist, aber auch unter dessen Berücksichtigung der Bauherr 
unverhältnismäßig belastet bleiben würde (§ 2 Abs. 2). 
Ist die Anhörung der Sachverständigen und des Gemeindevorstandes er 
folgt und sind die Verhandlungen mit diesen und dem Baulustigen abgeschlossen, 
so hat die Baupolizeibehörde allein die Entscheidung über das Bauerlaubnis 
gesuch zu treffen. Einen unbedingten Anspruch auf Berücksichtigung ihrer 
Gutachten und Wünsche haben weder die Sachverständigen noch der Gemeinde 
vorstand. Will aber die Baupolizeibehörde die Genehmigung gegen den Antrag 
des Gemeindevorstandes erteilen, so hat sie ihm dies durch förmlichen Bescheid 
mitzuteilen. Gegen den Bescheid steht dem Gemeindevorstand innerhalb zweier 
Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde der Baupolizeibehörde zu t§ 6 
Abs. 1 Satz 2 und 3). Die Aushändigung des Bauerlaubnisscheines an den Bau 
herrn erfolgt in diesem Falle zweckmäßig erst nach Ablauf der dem Gemeinde- 
vorstande gewährten Anfechtungsfrist, um nicht durch die vorzeitige Mitteilung 
den Eigentümer zu Aufwendungen für den Bau zu veranlassen, die bei einer 
ihm ungünstigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde vergebliche sein würden. 
Legt der Gemeindevorstand Beschwerde ein, so empfiehlt es sich, dem Bauherrn 
hiervon Kenntnis zu geben. 
Die die Bauerlaubnis versagende Verfügung ist eine solche im Sinne des 
§ 127 des Landesverwaltungsgesetzes und mit den dort gegebenen Rechtsmitteln 
anfechtbar. 
6. Auch in selbständigen Gutsbezirken können Verhältnisse vorliegen, 
welche eine Regelung, wie sie nach den §§ 2—4 des Gesetzes für Gemeinden 
durch Ortsstatut erfolgen kann, geboten erscheinen lassen. Besonders wird dies 
für Gutsbezirke gelten, die innerhalb einer Stadt liegen. In solchen Fällen kann 
die Wirkung der städtischen Maßnahmen zum Schutze der Ortschaft in Frage 
gestellt werden, wenn nicht ähnliche Vorschriften auch für den Gutsbezirk ein 
geführt werden. Aber auch in Gutsbezirken, die entfernt von Städten liegen, 
können Bestimmungen zum Schutze geschichtlich oder künstlerisch bedeutender
	        
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