Anhang.
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die Anhörung berufener Interessentenvertretungen, der Landwirtschaftskammern,
der Handelskammern u. a. in Frage kommen.
Stehen Bedenken nicht entgegen, so ist das Gebiet, dem der Schutz
gewährt werden soll — erforderlichenfalls nach örtlicher Prüfung —, genau zu
bezeichnen. Bei der Bestimmung der Grenzen ist vom Standpunkte des Beschauers
auszugehen. Dieser Grundsatz wird besonders in bergigem Gelände dazu führen,
daß unter Umständen innerhalb des Gesamtgebietes gewisse nicht zu über
blickende Teile von der Beschränkung freibleiben können. Die vom Regierungs
präsidenten zu treffende Anordnung ist in den für amtliche Veröffentlichungen
bestimmten Blättern bekanntzumachen.
Die Entscheidung ist im einzelnen Falle von der Ortspolizeibehörde zu
treffen, wenn bei ihr die Bauerlaubnis nachgesucht wird. Sie ist nicht ver
pflichtet, die Bauerlaubnis zu versagen, sondern nur berechtigt. Bei der Ent
schließung hat auch sie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und
wird die Genehmigung trotz der drohenden Verunstaltung dann erteilen, wenn
auf keine Weise die Bauausführung ohne schwere Schädigung des Bauenden mit
der landschaftlichen Umgebung in Einklang gebracht werden kann. Die bau
liche Ausnutzung des Grund und Bodens soll durch den § 8 nicht geradezu
unmöglich gemacht werden. Nur in den seltensten Fällen wird indessen mit
dieser Gefahr gerechnet werden müssen. Fast immer wird eine entsprechende
Gestaltung des Baues — selbst bei industriellen Anlagen — ohne erhebliche
Vermehrung der Kosten möglich sein. Hierauf hinzuwirken und dem Baulustigen
geeignete Ratschläge zu erteilen, hat sich die Baupolizeibehörde angelegen sein
zu lassen. Dabei ist zu beachten, daß das Landschaftsbild im Wege des Zwanges
nur gegen gröbliche Verunstaltung geschützt werden kann. Wegen des Begriffes
wird auf die Ausführungen unter No. 1 verwiesen.
Die Bauerlaubnis ist nach dem Gesetze nicht zu versagen, wenn dem Bau
eine andere, in das Landschaftsbild besser passende Gestaltung als die geplante
nicht gegeben werden kann, wenn die Verwendung eines der Umgebung mehr
entsprechenden Baumaterials nicht möglich oder für den Bauenden die Wahl
eines anderen Bauplatzes nicht angängig ist. Ob das letztere zutrifft, ist Frage
des einzelnen Falles. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß der Baulustige
zur Zeit der Einbringung des Bauerlaubnisgesuches keinen eigenen anderen
Bauplatz besitzt. Hat er z. B. selbst zwar keinen anderen Bauplatz, kann er
aber ohne unverhältnismäßige Aufwendungen einen für seine Zwecke geeigneten
erwerben, oder wird ihm ein solcher von dritter Seite — etwa einem Ver
schönerungsverein — zur Verfügung gestellt, bei dessen Benutzung der Ver
unstaltung der Landschaft vorgebeugt wird, so braucht die baupolizeiliche
Genehmigung nicht erteilt zu werden.
Das Gesetz bestimmt ferner, daß vor der Versagung der Genehmigung
Sachverständige und der Gemeindevorstand zu hören sind. Oft wird es sich aber
empfehlen, daß die Baupolizeibehörde, auch wenn sie nicht alsbald zur Versagung
der Bauerlaubnis entschlossen ist, Sachverständige und den Gemeindevorstand
beteiligt, besonders wenn Verhandlungen mit dem Baulustigen zum Zwecke einer
Änderung des Bauvorhabens eingeleitet werden sollen. Zu den Sachverständigen,
die hei der Anwendung dieses Gesetzes überhaupt in Betracht kommen (No. II