Anlagen. J. und K.
89
Nach bestandener Prüfung werden die Prüfungsakten der Ober-
prüfungskoramission eingereicht, welche die Prüfungszeugnisse, sofern sich
dabei nichts zu erinnern findet, der Prüfungskommission zur Aushändigung
an die Betreffenden wieder zustellt. Eine Bestallung als Landmesser wird
nicht erteilt und den Zeugnissen ein ausdrücklicher Vermerk zugefügt, daf's
durch die bestandene Prüfung keine Befähigung oder Anwartschaft auf
Bestallung als Landmesser in Preufsen erworben worden sei.
Gleichzeitig bestimmen wir, dafs für preufsische Staatsangehörige
eine Dispensierung von den Vorschriften des § 5 der Landmesserprüfungs
ordnung. betreffend die Zulassung zur Landmesserprüfung, nur durch
unsere gemeinschaftliche Entscheidung statthaft ist, während die Zulassung
von solchen Studierenden, welche ein Landmesserexamen überhaupt nicht
ablegen wollen, zu einzelnen Vorlesungen und Übungen der in der
Prüfungsordnung vorgesehenen theoretischen Kurse den betreffenden
Prüfungskommissionen nach Mafsgahe der Regulative der betreffenden
Lehranstalten anheimgegeben bleibt.
Die Prüfungskommissionen in Berlin und Poppelsdorf sind von den
vorstehenden Bestimmungen durch diesseitige Verfügung direkt in Kennt
nis gesetzt.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Finanzminister.
Anlage K.
Zu Ang. 17 und Abschnitt IV.
Aus einer Ministerialverfügung an den Direktor der Landwirtschaftlichen Akademie
in Poppelsdorf, betreffend die Prüfung von Studierenden der Landwirtschaft,
die nicht zugleich preufsische Landmesser sind, im Fache der Kultur-
technik, vom 19. Juni 1885.
Inbetreff der Studierenden der Landwirtschaft, welche gleich
zeitig Kulturtechnik getrieben und den Wunsch haben, sich Uber ihre
Kenntnisse in dieser Disziplin auszuweisen, verbleibt es bei den bisherigen
Bestimmungen, wonach denselben die Gelegenheit hierzu in dem landwirt
schaftlichen Abgangsexamen gegeben ist. Desgleichen verbleibt es in
betreff der Teilnahme von Ausländern an dem kulturtechnischen Studium
bei den Bestimmungen meiner Verfügung
vom 8. November 1884.9 Die Bestimmungen über den näheren Nachweis
der dort erforderten geodätischen Vorbildung überlasse ich bis auf weiteres
J ) Wonach es als selbstverständlich gilt, dafs sie zum Besuch der zu
gehörigen Vorlesungen und Übungen nur dann zugelassen werden, wenn sie die
nötigen Vorkenntnisse aufweisen.