Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Anlagen. J. und K. 
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Nach bestandener Prüfung werden die Prüfungsakten der Ober- 
prüfungskoramission eingereicht, welche die Prüfungszeugnisse, sofern sich 
dabei nichts zu erinnern findet, der Prüfungskommission zur Aushändigung 
an die Betreffenden wieder zustellt. Eine Bestallung als Landmesser wird 
nicht erteilt und den Zeugnissen ein ausdrücklicher Vermerk zugefügt, daf's 
durch die bestandene Prüfung keine Befähigung oder Anwartschaft auf 
Bestallung als Landmesser in Preufsen erworben worden sei. 
Gleichzeitig bestimmen wir, dafs für preufsische Staatsangehörige 
eine Dispensierung von den Vorschriften des § 5 der Landmesserprüfungs 
ordnung. betreffend die Zulassung zur Landmesserprüfung, nur durch 
unsere gemeinschaftliche Entscheidung statthaft ist, während die Zulassung 
von solchen Studierenden, welche ein Landmesserexamen überhaupt nicht 
ablegen wollen, zu einzelnen Vorlesungen und Übungen der in der 
Prüfungsordnung vorgesehenen theoretischen Kurse den betreffenden 
Prüfungskommissionen nach Mafsgahe der Regulative der betreffenden 
Lehranstalten anheimgegeben bleibt. 
Die Prüfungskommissionen in Berlin und Poppelsdorf sind von den 
vorstehenden Bestimmungen durch diesseitige Verfügung direkt in Kennt 
nis gesetzt. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Der Finanzminister. 
Anlage K. 
Zu Ang. 17 und Abschnitt IV. 
Aus einer Ministerialverfügung an den Direktor der Landwirtschaftlichen Akademie 
in Poppelsdorf, betreffend die Prüfung von Studierenden der Landwirtschaft, 
die nicht zugleich preufsische Landmesser sind, im Fache der Kultur- 
technik, vom 19. Juni 1885. 
Inbetreff der Studierenden der Landwirtschaft, welche gleich 
zeitig Kulturtechnik getrieben und den Wunsch haben, sich Uber ihre 
Kenntnisse in dieser Disziplin auszuweisen, verbleibt es bei den bisherigen 
Bestimmungen, wonach denselben die Gelegenheit hierzu in dem landwirt 
schaftlichen Abgangsexamen gegeben ist. Desgleichen verbleibt es in 
betreff der Teilnahme von Ausländern an dem kulturtechnischen Studium 
bei den Bestimmungen meiner Verfügung 
vom 8. November 1884.9 Die Bestimmungen über den näheren Nachweis 
der dort erforderten geodätischen Vorbildung überlasse ich bis auf weiteres 
J ) Wonach es als selbstverständlich gilt, dafs sie zum Besuch der zu 
gehörigen Vorlesungen und Übungen nur dann zugelassen werden, wenn sie die 
nötigen Vorkenntnisse aufweisen.
	        
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