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Anlagen. T.
kommission unter besonderen Umständen, die in der Prüfungsverhandlung
zu vermerken sind, auf elf Monate ermäfsigt werden kann, aber im ganzen
Umfange einschliefslich der Anfertigung der Probearbeiten den geodätischen
Studien vorangehen mufs (§ 7 a. a. 0.). Genehmigungen, wie sie bisher
von uns ausnahmsweise erteilt worden sind, wonach die praktische Be
schäftigung noch nachträglich während der zwischen die Studienzeit
fallenden Ferien ergänzt werden konnte, sind daher hinfort nicht mehr
zulässig. Unter Nr. 5 im § 8 a. a. 0. sehen die neuen Vorschriften sogar
vor, dafs auch die Studienzeit für die Zulassung zur Landmesserprüfung
nur dann anrechnungsfähig ist, wenn die praktischen Probearbeiten von
der Königlichen Prüfungskommission für ausreichend erachtet werden, um
darzutun, dafs der Kandidat schon vor dem Eintritt in das Studium der
Geodäsie die geforderten praktischen Vorkenntnisse erworben habe. Hieraus
in Verbindung mit Nr. 4 im § 5 a. a. 0., wonach die Probearbeiten
während der praktischen Beschäftigung gefertigt werden müssen, folgt,
dafs auch die tatsächliche Vorlegung der Probearbeiten schon beim Ein
tritt in das Studium zu erfolgen hat, widrigenfalls selbst die Studienzeit
dem Kandidaten verloren geht.
Die Königliche Prüfungskommission ersuchen wir hiernach ergebenst,
diese neueren Vorschriften gefälligst streng beachten zu wollen. Sollte
gleichwohl unter besonderen Umständen die Zulassung eines Kandidaten
zum Studium erfolgen, ohne dafs diese Vorbedingungen zuvor erfüllt sind,
so ist von dem Kandidaten eine ausdrückliche schriftliche Erklärung zu
erfordern, dafs ihm die Vorschriften in den §§ 5, 7 und 8 der Landmesser
prüfungsordnung wohl bekannt seien und dafs er sich insbesondere den
unter Nr. 5 im § 8 a. a. 0. bezeichneten Folgen aus freier Entschliefsung
unterwerfe.
Für Kandidaten, denen nach Nr. 1 im § 9 a. a. 0. der Besuch einer
Universität oder einer anderen Hochschule oder Akademie auf das geo
dätische Studium angerechnet wird, kommen die vorbezeichneten Be
dingungen ebenfalls erst mit dem Eintritte in das eigentliche geodätische
Studium in Anwendung.
Bei dieser Gelegenheit bestimmen wir, dafs bei Einholung unserer
Genehmigung über die Anrechnung praktischer Beschäftigung bei nicht-
preufsischen Landmessern (Nr. 1 im § 7 a. a. 0.) aufser den hierüber
lautenden Zeugnissen auch die ebenso wie bei preufsischen Landmessern
zu fertigenden praktischen Probearbeiten (§ 8 Nr. 1 bis 4 a. a. 0.) uns
mit vorzulegen sind.
Königliche Oberprüfungskommission für Landmesser.