fullscreen: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

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Anlagen. T. 
kommission unter besonderen Umständen, die in der Prüfungsverhandlung 
zu vermerken sind, auf elf Monate ermäfsigt werden kann, aber im ganzen 
Umfange einschliefslich der Anfertigung der Probearbeiten den geodätischen 
Studien vorangehen mufs (§ 7 a. a. 0.). Genehmigungen, wie sie bisher 
von uns ausnahmsweise erteilt worden sind, wonach die praktische Be 
schäftigung noch nachträglich während der zwischen die Studienzeit 
fallenden Ferien ergänzt werden konnte, sind daher hinfort nicht mehr 
zulässig. Unter Nr. 5 im § 8 a. a. 0. sehen die neuen Vorschriften sogar 
vor, dafs auch die Studienzeit für die Zulassung zur Landmesserprüfung 
nur dann anrechnungsfähig ist, wenn die praktischen Probearbeiten von 
der Königlichen Prüfungskommission für ausreichend erachtet werden, um 
darzutun, dafs der Kandidat schon vor dem Eintritt in das Studium der 
Geodäsie die geforderten praktischen Vorkenntnisse erworben habe. Hieraus 
in Verbindung mit Nr. 4 im § 5 a. a. 0., wonach die Probearbeiten 
während der praktischen Beschäftigung gefertigt werden müssen, folgt, 
dafs auch die tatsächliche Vorlegung der Probearbeiten schon beim Ein 
tritt in das Studium zu erfolgen hat, widrigenfalls selbst die Studienzeit 
dem Kandidaten verloren geht. 
Die Königliche Prüfungskommission ersuchen wir hiernach ergebenst, 
diese neueren Vorschriften gefälligst streng beachten zu wollen. Sollte 
gleichwohl unter besonderen Umständen die Zulassung eines Kandidaten 
zum Studium erfolgen, ohne dafs diese Vorbedingungen zuvor erfüllt sind, 
so ist von dem Kandidaten eine ausdrückliche schriftliche Erklärung zu 
erfordern, dafs ihm die Vorschriften in den §§ 5, 7 und 8 der Landmesser 
prüfungsordnung wohl bekannt seien und dafs er sich insbesondere den 
unter Nr. 5 im § 8 a. a. 0. bezeichneten Folgen aus freier Entschliefsung 
unterwerfe. 
Für Kandidaten, denen nach Nr. 1 im § 9 a. a. 0. der Besuch einer 
Universität oder einer anderen Hochschule oder Akademie auf das geo 
dätische Studium angerechnet wird, kommen die vorbezeichneten Be 
dingungen ebenfalls erst mit dem Eintritte in das eigentliche geodätische 
Studium in Anwendung. 
Bei dieser Gelegenheit bestimmen wir, dafs bei Einholung unserer 
Genehmigung über die Anrechnung praktischer Beschäftigung bei nicht- 
preufsischen Landmessern (Nr. 1 im § 7 a. a. 0.) aufser den hierüber 
lautenden Zeugnissen auch die ebenso wie bei preufsischen Landmessern 
zu fertigenden praktischen Probearbeiten (§ 8 Nr. 1 bis 4 a. a. 0.) uns 
mit vorzulegen sind. 
Königliche Oberprüfungskommission für Landmesser.
	        
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