Einleitung. Angabe 4.
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letzteren Fache zuliebe, welches landwirtschaftliche und bautechnische
Lehrgegenstände in sich begreift, indem es die Anlage oder Regelung von
Wegen und Wasserläufen sowie die Umgestaltung der Geländeformen und
der Grundstücksgrenzen zur Förderung der Landwirtschaft behandelt, hat
man gerade die landwirtschaftliche Hochschule als geeignetsten Aufent
halt für den studierenden Landmesser erachtet.
Die landwirtschaftliche Verwaltung fordert von ihren Vermessungs
beamten, dafs sie Kulturtechnik in dem vollen Umfang betrieben haben,
in dem dies Fach an den beiden Hochschulen gelehrt wird, und verlangt
darüber Nachweise, die später angeführt werden. Weniger ausgedehnt
sind in diesem Fache die Anforderungen an die Landmesser der übrigen
Verwaltungen. Aber schon um für alle Dienstzweige, zu denen Land
messer berufen sind, gerüstet zu sein, betreibt die überwiegende Mehr
zahl unserer Stutierenden seither Kulturtechnik mit gleichem Eifer, wie
Mathematik und Geodäsie. Nach den bisherigen Erfahrungen kann der
gesamte zur Zeit dargebotene Lehrstoff von fleifsigen und begabten
Studierenden ganz wohl in vier, von minder beanlagten in fünf bis sechs
Semestern bewältigt werden. Darum sollte kein Studierender ohne Not
auf das erweiterte kulturtechnische Studium verzichten, zumal nach dem
Urteil gewiegter Meliorationsbeamten die Entwickelung und Ausbreitung
des Meliorationswesens auf dem Lande wesentlich davon abhängt, in
welchem Mafse der Landmesserstand sich für kulturtechnische Anlagen
interessiert und ihnen gewachsen ist. Die landwirtschaftlichen Bedürfnisse
sowohl als auch der Entwickelungsgang des Vermessungswesens scheinen
dahin zu führen, dafs künftig keine Landmesserarbeit mehr ohne kultur-
technische Rücksichten vollzogen wird.
Nicht nur für den kulturtechnisch tätigen, sondern für jeden Land
messer ist ein gewisses Mais von Kenntnis des geltenden Rechts und seiner
Entstehung notwendig, es werden dem Studierenden also auch Vorlesungen
über Rechtskunde geboten. Von vielen Seiten, namentlich von früheren
Studierenden nach ihren Erfahrungen in der Praxis, ist eine beträchtliche
Stofferweiterung in Rechtskunde als erwünscht bezeichnet worden. Doch
kann bei einem Lehrplan, der auf 4 Semester zugeschnitten ist, solchen
Wünschen nicht Rechnung getragen werden.
Unmittelbar leuchtet ein, dafs Mathematik und Mefskunde des Land
messers Hauptfächer sein müssen, daher in Vorlesungen und Übungen
naturgemäfs vorwiegen. Insbesondere soll durch das Studium auch die
praktische Ausbildung, namentlich im Behandeln der Instrumente und im
Berechnen der Messungsergebnisse, weiter gefördert werden, weshalb zu
Mefs- und Rechenübungen reichliche Gelegenheit geboten wird. Auf dem
Gebiete der Mefskunde ist der Stoff nach der Prüfungsordnung ganz aus
reichend bemessen, immerhin aber noch etwas zu eng gegenüber den Auf-
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