Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Einleitung. Angabe 4. 
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letzteren Fache zuliebe, welches landwirtschaftliche und bautechnische 
Lehrgegenstände in sich begreift, indem es die Anlage oder Regelung von 
Wegen und Wasserläufen sowie die Umgestaltung der Geländeformen und 
der Grundstücksgrenzen zur Förderung der Landwirtschaft behandelt, hat 
man gerade die landwirtschaftliche Hochschule als geeignetsten Aufent 
halt für den studierenden Landmesser erachtet. 
Die landwirtschaftliche Verwaltung fordert von ihren Vermessungs 
beamten, dafs sie Kulturtechnik in dem vollen Umfang betrieben haben, 
in dem dies Fach an den beiden Hochschulen gelehrt wird, und verlangt 
darüber Nachweise, die später angeführt werden. Weniger ausgedehnt 
sind in diesem Fache die Anforderungen an die Landmesser der übrigen 
Verwaltungen. Aber schon um für alle Dienstzweige, zu denen Land 
messer berufen sind, gerüstet zu sein, betreibt die überwiegende Mehr 
zahl unserer Stutierenden seither Kulturtechnik mit gleichem Eifer, wie 
Mathematik und Geodäsie. Nach den bisherigen Erfahrungen kann der 
gesamte zur Zeit dargebotene Lehrstoff von fleifsigen und begabten 
Studierenden ganz wohl in vier, von minder beanlagten in fünf bis sechs 
Semestern bewältigt werden. Darum sollte kein Studierender ohne Not 
auf das erweiterte kulturtechnische Studium verzichten, zumal nach dem 
Urteil gewiegter Meliorationsbeamten die Entwickelung und Ausbreitung 
des Meliorationswesens auf dem Lande wesentlich davon abhängt, in 
welchem Mafse der Landmesserstand sich für kulturtechnische Anlagen 
interessiert und ihnen gewachsen ist. Die landwirtschaftlichen Bedürfnisse 
sowohl als auch der Entwickelungsgang des Vermessungswesens scheinen 
dahin zu führen, dafs künftig keine Landmesserarbeit mehr ohne kultur- 
technische Rücksichten vollzogen wird. 
Nicht nur für den kulturtechnisch tätigen, sondern für jeden Land 
messer ist ein gewisses Mais von Kenntnis des geltenden Rechts und seiner 
Entstehung notwendig, es werden dem Studierenden also auch Vorlesungen 
über Rechtskunde geboten. Von vielen Seiten, namentlich von früheren 
Studierenden nach ihren Erfahrungen in der Praxis, ist eine beträchtliche 
Stofferweiterung in Rechtskunde als erwünscht bezeichnet worden. Doch 
kann bei einem Lehrplan, der auf 4 Semester zugeschnitten ist, solchen 
Wünschen nicht Rechnung getragen werden. 
Unmittelbar leuchtet ein, dafs Mathematik und Mefskunde des Land 
messers Hauptfächer sein müssen, daher in Vorlesungen und Übungen 
naturgemäfs vorwiegen. Insbesondere soll durch das Studium auch die 
praktische Ausbildung, namentlich im Behandeln der Instrumente und im 
Berechnen der Messungsergebnisse, weiter gefördert werden, weshalb zu 
Mefs- und Rechenübungen reichliche Gelegenheit geboten wird. Auf dem 
Gebiete der Mefskunde ist der Stoff nach der Prüfungsordnung ganz aus 
reichend bemessen, immerhin aber noch etwas zu eng gegenüber den Auf- 
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