Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

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Einleitung. Angabe 6 bis 8. 
seines Berufes gründlich einzuführen vermögen und sich dieser Mühe gern 
und mit Eifer unterziehen. 
Den Probearbeiten, über deren Art und Umfang L. P. 0. § 8 
genaue Anweisung gibt, werden leichtere und minder umfangreiche Arbeiten 
voranzugehen haben. Es ist Sache des Lehrherrn, darin eine geschickte 
Auswahl zu treifen, um seinen Zögling, was sehr wohl möglich ist, im 
Laufe von 9 bis 10 Monaten auf die geforderten Leistungen vorzuüben. 
Schon beim Eintritt in das Studium sollen die Probearbeiten voll 
endet sein und der Prüfungskommission vorgelegt werden. 
Die praktische Vorbildungszeit kann mit Unterbrechungen und hei 
verschiedenen Lehrherren durchgemacht werden, mehr jedoch empfiehlt sich 
Einheit der Leitung und ein gewisser Zusammenhang der Arbeiten. 
Praktische Arbeiten zwischen zwei aufeinanderfolgenden gültigen Studien 
semestern werden der Vorbildungszeit nicht zugezählt. (Anlage T.) 
Angabe 7. 
Beglaubigte Zeugnisabschriften. Geodätische Studienzeugnisse. 
Sämtliche in L. P. 0. §§ 5 und 6 aufgeführten Zeugnisse werden 
bei den Prüfungsakten behalten und sollen daher in beglaubigter Ab 
schrift eingereicht werden. In der Urschrift entgegengenommen werden 
jedoch, wie selbstverständlich, Nr. 1, der Lebenslauf des Kandidaten, 
Nr. 2, das Zeugnis der Ortspolizeibehörde; endlich, abweichend von G. A. 
§ 6 auch Nr. 5, die Nachweise der regelmäfsigen Teilnahme am geodätischen 
Studium. Nach einer Verfügung des Landwirtschaftsministers vom 28. Juni 
1884 sind nämlich neben den akademischen Testierheften eigene Zeugnis 
bogen eingeführt, welche von den Studierenden der Geodäsie den Lehrern 
am Schlüsse jedes Semesters zur Besuchsbescheinigung persönlich vorzu 
legen sind und später zu den Prüfungsakten genommen werden. Um 
Verlusten vorzubeugen, können diese und andere Zeugnisse dem Bureau 
der geodätisch-kulturtechnischen Abteilung zur Aufbewahrung übergeben 
werden. 
Angabe 8. 
Zeugnisse für Landmesser über kulturtechnische Studien. 
Die frühere ,.Prüfung für Kulturtechniker“, die nur geprüften Land 
messern offen stand, besteht seit Ostern 1889 an den Landwirtschaftlichen 
Hochschulen nicht mehr, doch macht die landwirtschaftliche Verwaltung 
den Eintritt geprüfter Landmesser in ihren Dienst nach wie vor abhängig 
von dem Nachweis kulturtechnischer Studien, der durch ein Studien 
zeugnis nach dem Muster der S. 79 geführt wird. Dies Zeugnis wird 
auf dem Rektorat der Landwirtschaftlichen Hochschule auf Grund eines 
besonderen Testierbogens ausgefüllt, der von den Studierenden persönlich
	        
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