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Einleitung. Angabe 6 bis 8.
seines Berufes gründlich einzuführen vermögen und sich dieser Mühe gern
und mit Eifer unterziehen.
Den Probearbeiten, über deren Art und Umfang L. P. 0. § 8
genaue Anweisung gibt, werden leichtere und minder umfangreiche Arbeiten
voranzugehen haben. Es ist Sache des Lehrherrn, darin eine geschickte
Auswahl zu treifen, um seinen Zögling, was sehr wohl möglich ist, im
Laufe von 9 bis 10 Monaten auf die geforderten Leistungen vorzuüben.
Schon beim Eintritt in das Studium sollen die Probearbeiten voll
endet sein und der Prüfungskommission vorgelegt werden.
Die praktische Vorbildungszeit kann mit Unterbrechungen und hei
verschiedenen Lehrherren durchgemacht werden, mehr jedoch empfiehlt sich
Einheit der Leitung und ein gewisser Zusammenhang der Arbeiten.
Praktische Arbeiten zwischen zwei aufeinanderfolgenden gültigen Studien
semestern werden der Vorbildungszeit nicht zugezählt. (Anlage T.)
Angabe 7.
Beglaubigte Zeugnisabschriften. Geodätische Studienzeugnisse.
Sämtliche in L. P. 0. §§ 5 und 6 aufgeführten Zeugnisse werden
bei den Prüfungsakten behalten und sollen daher in beglaubigter Ab
schrift eingereicht werden. In der Urschrift entgegengenommen werden
jedoch, wie selbstverständlich, Nr. 1, der Lebenslauf des Kandidaten,
Nr. 2, das Zeugnis der Ortspolizeibehörde; endlich, abweichend von G. A.
§ 6 auch Nr. 5, die Nachweise der regelmäfsigen Teilnahme am geodätischen
Studium. Nach einer Verfügung des Landwirtschaftsministers vom 28. Juni
1884 sind nämlich neben den akademischen Testierheften eigene Zeugnis
bogen eingeführt, welche von den Studierenden der Geodäsie den Lehrern
am Schlüsse jedes Semesters zur Besuchsbescheinigung persönlich vorzu
legen sind und später zu den Prüfungsakten genommen werden. Um
Verlusten vorzubeugen, können diese und andere Zeugnisse dem Bureau
der geodätisch-kulturtechnischen Abteilung zur Aufbewahrung übergeben
werden.
Angabe 8.
Zeugnisse für Landmesser über kulturtechnische Studien.
Die frühere ,.Prüfung für Kulturtechniker“, die nur geprüften Land
messern offen stand, besteht seit Ostern 1889 an den Landwirtschaftlichen
Hochschulen nicht mehr, doch macht die landwirtschaftliche Verwaltung
den Eintritt geprüfter Landmesser in ihren Dienst nach wie vor abhängig
von dem Nachweis kulturtechnischer Studien, der durch ein Studien
zeugnis nach dem Muster der S. 79 geführt wird. Dies Zeugnis wird
auf dem Rektorat der Landwirtschaftlichen Hochschule auf Grund eines
besonderen Testierbogens ausgefüllt, der von den Studierenden persönlich