Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Einleitung. Angabe 13. 
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Angabe 13. 
Übergang von Universitäten und technischen Hochschulen her 
zur Landmesserlaufbahn. 
Nach L. P. 0. § 9 Nr. 1 ist die Königliche Oberprüfungskommission 
für Landmesser ermächtigt, auf das vorgeschriebene geodätische Studium 
den Besuch von Universitäten, technischen Hochschulen und Akademieen 
anzurechnen, jedoch höchstens bis zu einem Jahre. Darauf hinzielende 
Gesuche sind an die Oberprüfungskommission zu richten, aber durch Ver 
mittelung der betreffenden Prüfungskommission einzureichen, in der Regel 
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Kandidaten in 
das geodätische Studium. 
Eingaben an die vorgenannten Behörden erhalten die Aufschrift : 
An 
Königliche Oberprüfungskominission für Landmesser 
Berlin C. 2, 
Finanzministerium, 
und 
Königliche Prüfungskommission für Landmesser 
Berlin N. 4, oder Bonn-Poppelsdorf. 
Invalidenstrasse 42. 
Es kann zu Zeitverlust und anderen Mifslichkeiten führen, wenn 
Eingaben statt dessen an Mitglieder der genannten Kommissionen 
persönlich gerichtet werden. 
Ein Nachlafs an der für Landmesser vorgeschriebenen praktischen 
Vorbereitungszeit findet nicht statt. Wer daher von sonstigen Studien 
zur Landmesserlaufbahn übergehen will, tut wohl, sofort gemäfs Ang. 6 
als Eleve bei einem geprüften Landmesser einzutreten und nach einem 
vollen Jahr, unter Umständen auch D/g Jahren praktischer Beschäftigung 
das geodätische oder geodätisch-kulturtechnische Studium (Ang. 3) zu be 
ginnen. Bei entsprechenden Leistungen besteht alsdann Aussicht, dafs dem 
Aspiranten von den 6 Semestern fachlicher Vorbereitungszeit, die der 
Landmesserprüfung vorhergehen sollen, eines oder zwei in Rücksicht auf 
verwandte frühere Studien erlassen w r erden. 
Hieraus ergibt sich von selbst, wie derjenige zu verfahren hat, der, 
obwohl von vornherein zur Landmesserlaufbahn entschlossen, aus besonderen 
Gründen einen Teil seiner Studien anderswo als an der Landwirtschaft 
lichen Hochschule zu Berlin und der Landwirtschaftlichen Akademie zu 
Bonn-Poppelsdorf, z. B. etwa an dem Wohnsitze seiner Eltern, durchzu 
machen wünscht. Um sicher zu sein, dafs die Art dieser Studien ihre 
spätere Anrechnung nicht ausschliefst, mufs er in Zeiten ein Gesuch mit 
Erläuterung der näheren Umstände an die Königliche Oberprüfungs 
kommission zu Berlin richten.
	        
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