Einleitung. Angabe 13.
11
Angabe 13.
Übergang von Universitäten und technischen Hochschulen her
zur Landmesserlaufbahn.
Nach L. P. 0. § 9 Nr. 1 ist die Königliche Oberprüfungskommission
für Landmesser ermächtigt, auf das vorgeschriebene geodätische Studium
den Besuch von Universitäten, technischen Hochschulen und Akademieen
anzurechnen, jedoch höchstens bis zu einem Jahre. Darauf hinzielende
Gesuche sind an die Oberprüfungskommission zu richten, aber durch Ver
mittelung der betreffenden Prüfungskommission einzureichen, in der Regel
nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Kandidaten in
das geodätische Studium.
Eingaben an die vorgenannten Behörden erhalten die Aufschrift :
An
Königliche Oberprüfungskominission für Landmesser
Berlin C. 2,
Finanzministerium,
und
Königliche Prüfungskommission für Landmesser
Berlin N. 4, oder Bonn-Poppelsdorf.
Invalidenstrasse 42.
Es kann zu Zeitverlust und anderen Mifslichkeiten führen, wenn
Eingaben statt dessen an Mitglieder der genannten Kommissionen
persönlich gerichtet werden.
Ein Nachlafs an der für Landmesser vorgeschriebenen praktischen
Vorbereitungszeit findet nicht statt. Wer daher von sonstigen Studien
zur Landmesserlaufbahn übergehen will, tut wohl, sofort gemäfs Ang. 6
als Eleve bei einem geprüften Landmesser einzutreten und nach einem
vollen Jahr, unter Umständen auch D/g Jahren praktischer Beschäftigung
das geodätische oder geodätisch-kulturtechnische Studium (Ang. 3) zu be
ginnen. Bei entsprechenden Leistungen besteht alsdann Aussicht, dafs dem
Aspiranten von den 6 Semestern fachlicher Vorbereitungszeit, die der
Landmesserprüfung vorhergehen sollen, eines oder zwei in Rücksicht auf
verwandte frühere Studien erlassen w r erden.
Hieraus ergibt sich von selbst, wie derjenige zu verfahren hat, der,
obwohl von vornherein zur Landmesserlaufbahn entschlossen, aus besonderen
Gründen einen Teil seiner Studien anderswo als an der Landwirtschaft
lichen Hochschule zu Berlin und der Landwirtschaftlichen Akademie zu
Bonn-Poppelsdorf, z. B. etwa an dem Wohnsitze seiner Eltern, durchzu
machen wünscht. Um sicher zu sein, dafs die Art dieser Studien ihre
spätere Anrechnung nicht ausschliefst, mufs er in Zeiten ein Gesuch mit
Erläuterung der näheren Umstände an die Königliche Oberprüfungs
kommission zu Berlin richten.