Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

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Einleitung'. Angabe 14 bis 16. 
Angabe 14. 
Ausnahmebestimmungen für Offiziere 
des stehenden Heeres, welche Landmesser werden wollen, bestehen nur 
insofern, als L. P. 0. § 6 Nr. 2 dieselben von der Vorlage von Zeugnissen 
zum Nachweis ihrer allgemein wissenschaftlichen Bildung entbindet. Sie 
haben blofs das Offizierspatent (in beglaubigter Abschrift zum Einfügen 
in die Prüfungsakten) bei der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Im 
übrigen sind sie, soweit nicht besondere Verhältnisse Ausnahmen be 
gründen, was einer besonderen Verfügung der Königlichen Oberprüfungs 
kommission bedürfte, den Vorschriften über die dreijährige fachliche Vor 
bereitungszeit des Landmessers (Ang. 2) unterworfen. 
Angabe 15. 
Besondere Bestimmungen inbetreff der Baumeister, Bauführer, 
Forstassessoren und Forstreferendarien 
linden sich in den §§ 28 bis 31 der Landmesserprüfungsordnung. 1 ) Zu 
beachten ist jedoch die Anmerkung zu § 29, die sich auf eine Verfügung 
der Oberprüfungskommission vom 26. Juni 1885 (Anlage L) stützt. Der 
ältere Wortlaut des § 28, der durch die abändernden Bestimmungen vom 
12. Juni 1893 (Anlage Q) vom 1. Juli 1894 an für ungültig erklärt 
wird, ist in diese Sammlung nicht mehr mit aufgenommen. Vergl. Ang. 20. 
In Anlage F und G findet sich Auskunft über die Schritte, die ein 
für das Ingenieurfach geprüfter Regierungsbaumeister tun mufs, um 
zu beweisen, dafs er sich mit kulturtechnischen Studien eingehend be 
schäftigt hat. 
Für Baumeister dieser Gattung besteht ein Stipendium von 1500 Mk. 
auf ein Jahr, zum Zwecke eines zweisemestrigen Studiums, welches all 
jährlich entweder der Landwirtschaftlichen Akademie Bonn-Poppelsdorf 
oder der Landwirtschaftlichen Hochschule zu Berlin von dem Minister für 
Landwirtschaft überwiesen und von dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
verliehen wird. Bewerber um das Stipendium werden zu Beginn jedes 
Jahres im Reichsanzeiger zur Anmeldung aufgefordert. 
Angabe 16. 
Zulassung von nichtpreufsischen Deutschen zur Landmesserprüfung. 
Über diesen Punkt sind Vorschriften durch einen Ministerialerlafs 
vom 13. November 1884, Anlage J, gegeben, die auch nach den ab 
ändernden Bestimmungen vom 12. Juni 1893 anwendbar bleiben. 
Hiernach werden Preufsen und nichtpreufsische Deutsche bis zur 
Zulassung zur Landmesserprüfung ganz gleich behandelt, wenn die Letzt- 
') Diese §§ werden mit Rücksicht auf die Diplomprüfungen der Technischen 
Hochschulen voraussichtlich in einiger Zeit eine Ergänzung erfahren.
	        
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