Einleitung. Angabe 16 bis 19.
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genannten preufsische Schulen besucht und ihr Lehrjahr bei einem ge
prüften preufsischen Landmesser verbracht haben. Wenn nicht, so hat
der Aspirant durch die Prüfungskommission, bei der er die Prüfung ab
zulegen gedenkt, die Entscheidung darüber anzurufen, ob seine Schul- und
seine praktische Vorbildung als vollgültig zu erachten ist. Für nicht-
preufsische Deutsche gilt selbstverständlich auch L. P. ü. § 8 Nr. 5,
wonach die Zulassung zum Studium der Geodäsie nur dann dessen An
rechnung auf die zweijährige Studienzeit etc. begründet, wenn aus den
eingereichten Probearbeiten hervorgeht, dafs der Kandidat schon vor Be
ginn des Studiums die nötigen praktischen Vorkenntnisse besafs. Doch
steht die endgültige Entscheidung darüber der O^rpGifungskommission zu -
Das erforderliche Gesuch um Ausfertigung einer Bestallung wird,
wenn überhaupt erwünscht, von dem Kandidaten zweckmäfsig sofort nach
bestandener Landmesserprüfung eingereicht. (Von dieser Verordnung ist
seit 1886 schon häufig Gebrauch gemacht worden.)
Angabe 17.
Zulassung von Nichtpreuisen zum kulturtechnischen Studium.
(Anlage K.) Nichtpreufsen werden zu den kulturtechnischen Vor
lesungen und Übungen nur zugelassen, wenn sie die nötigen Vorkennt
nisse dartun. Über den Umfang der dabei in Betracht kommenden geodä
tischen Vorbildung entscheiden bis auf weiteres die Vorstände der be
treffenden Prüfungskommissionen, welche keine Kandidaten zuzulassen haben,
deren geodätische Vorbildung wesentlich geringer ist als diejenige der
preufsischen Landmesserkandidaten.
Angabe 18.
Zulassung von Ausländern zur Landmesserprüfung.
Nichtdeutsche können nur, wenn sie die nötige Vorbildung nach-
weisen und ein genügendes Mafs praktischer Tätigkeit durchgemacht haben,
durch Vermittelung der betreffenden Prüfungskommission um Zulassung
zum Landmesserstudium und später zur Prüfung bei der Oberprüfungs
kommission einkommen. Bis zur Entscheidung über ihr Gesuch können
sie die geodätischen Vorlesungen und Übungen nur nach Mafsgabe von
Ang. 17 besuchen. (Anlage J.)
Angabe 19.
Künftiger Wirkungskreis des Landmessers.
Die etwa 3100 geprüften preufsischen Landmesser, unter denen sich
nach Emelius (v. Schlebachs Geometerkalender, Beilage) im Jahre 1902
rund 500 Gewerbetreibende und in Privatstellung befanden, verteilen sich
aufserdem in die Arbeitsbetriebe von drei Ministerien: