Geschäftsanweisung. G. A. §§ 15 bis 17.
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kommission darüber zu befinden, ob dem Kandidaten die Zeichnung eines
kleinen Abschnitts aus der Probekarte unter Klausur aufzugeben ist
(L. P. 0. § 11 Nr. 4), um durch Zeichnungsart und Schrift darzutun, dai's
die Probekarte von ihm allein gezeichnet sein könne.
3. Die Beaufsichtigung während der Klausur ist für die am Sitze
der Prüfungskommission sich aufhaltenden Kandidaten von einem Mitgliede
dieser Kommission wahrzunehmen.
4. Für die aufserhalb sich aufhaltenden Kandidaten ist zur tunlichsten
Vermeidung einer Reise derselben ein an dem Aufenthaltsort oder in dessen
Nähe wohnender Beamter der Bau-, Forst-, Kataster- etc. Verwaltung
unter Zusendung des der Probekarte zu Grunde liegenden Vorbildes, in
welchem der von dem Kandidaten zu zeichnende Abschnitt mit Farbstift
zu umgrenzen ist, zu ersuchen, die Klausurarbeit unter seiner persönlichen
Aufsicht ausführen zu lassen, dieselbe mit seiner amtlichen Bescheinigung,
dahin gehend:
„dafs die Zeichnung in seiner Gegenwart von dem N. N. ohne fremde
Hilfe selbst ausgeführt sei,*‘
zu versehen und sodann die Zeichnung nebst dem Vorbilde an die Prüfungs
kommission zurückzusenden.
5. Der Kandidat ist von der Prüfungskommission anzuweisen, sich
bei dem die Klausurarbeit beaufsichtigenden Beamten zur Ausführung der
Arbeit unter Mitbringung der erforderlichen Zeichengeräte nebst Zeichen
papier zu melden.
Die Prüfung im allgemeinen.
§ 16.
1. Die Prüfung sämtlicher zu einem Prüfungstermine (L. P. 0. § 13
und § 5 dieser Anweisung) beschiedenen Kandidaten findet in der schrift
lichen Prüfung in der Regel gemeinschaftlich statt.
2. Der praktischen und der mündlichen Prüfung sind tunlichst nicht
mehr als 5 Kandidaten gleichzeitig zu unterziehen.
3. Die praktische und die schriftliche Prüfung sollen der mündlichen
vorausgehen (L. P. 0. § 16 Nr. 2).
4. Die praktische Prüfung kann ganz oder teilweise vor dem Schlüsse
des Studiensemesters statttinden, sobald die Prüfungskommission die Zu
lassung des Kandidaten zur Prüfung beschlossen hat (§11 Nr. 3 dieser
Anweisung).
§ 17.
1. Wird die Prüfung eines Kandidaten aus Gründen unterbrochen,
welche die Prüfungskommission als ausreichend anerkennt, so ist, wenn
die Unterbrechung vor Beendigung der schriftlichen Arbeiten eintrat, die
ganze Prüfung, wenn sie vor Beendigung der mündlichen Prüfung eintrat,
allein die letztere von Anfang an zu wiederholen.