Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Geschäftsanweisung. G. A. §§ 15 bis 17. 
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kommission darüber zu befinden, ob dem Kandidaten die Zeichnung eines 
kleinen Abschnitts aus der Probekarte unter Klausur aufzugeben ist 
(L. P. 0. § 11 Nr. 4), um durch Zeichnungsart und Schrift darzutun, dai's 
die Probekarte von ihm allein gezeichnet sein könne. 
3. Die Beaufsichtigung während der Klausur ist für die am Sitze 
der Prüfungskommission sich aufhaltenden Kandidaten von einem Mitgliede 
dieser Kommission wahrzunehmen. 
4. Für die aufserhalb sich aufhaltenden Kandidaten ist zur tunlichsten 
Vermeidung einer Reise derselben ein an dem Aufenthaltsort oder in dessen 
Nähe wohnender Beamter der Bau-, Forst-, Kataster- etc. Verwaltung 
unter Zusendung des der Probekarte zu Grunde liegenden Vorbildes, in 
welchem der von dem Kandidaten zu zeichnende Abschnitt mit Farbstift 
zu umgrenzen ist, zu ersuchen, die Klausurarbeit unter seiner persönlichen 
Aufsicht ausführen zu lassen, dieselbe mit seiner amtlichen Bescheinigung, 
dahin gehend: 
„dafs die Zeichnung in seiner Gegenwart von dem N. N. ohne fremde 
Hilfe selbst ausgeführt sei,*‘ 
zu versehen und sodann die Zeichnung nebst dem Vorbilde an die Prüfungs 
kommission zurückzusenden. 
5. Der Kandidat ist von der Prüfungskommission anzuweisen, sich 
bei dem die Klausurarbeit beaufsichtigenden Beamten zur Ausführung der 
Arbeit unter Mitbringung der erforderlichen Zeichengeräte nebst Zeichen 
papier zu melden. 
Die Prüfung im allgemeinen. 
§ 16. 
1. Die Prüfung sämtlicher zu einem Prüfungstermine (L. P. 0. § 13 
und § 5 dieser Anweisung) beschiedenen Kandidaten findet in der schrift 
lichen Prüfung in der Regel gemeinschaftlich statt. 
2. Der praktischen und der mündlichen Prüfung sind tunlichst nicht 
mehr als 5 Kandidaten gleichzeitig zu unterziehen. 
3. Die praktische und die schriftliche Prüfung sollen der mündlichen 
vorausgehen (L. P. 0. § 16 Nr. 2). 
4. Die praktische Prüfung kann ganz oder teilweise vor dem Schlüsse 
des Studiensemesters statttinden, sobald die Prüfungskommission die Zu 
lassung des Kandidaten zur Prüfung beschlossen hat (§11 Nr. 3 dieser 
Anweisung). 
§ 17. 
1. Wird die Prüfung eines Kandidaten aus Gründen unterbrochen, 
welche die Prüfungskommission als ausreichend anerkennt, so ist, wenn 
die Unterbrechung vor Beendigung der schriftlichen Arbeiten eintrat, die 
ganze Prüfung, wenn sie vor Beendigung der mündlichen Prüfung eintrat, 
allein die letztere von Anfang an zu wiederholen.
	        
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