Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

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Geschäftsanweisung. G. A. §§ 20 und 21. 
1. Die erste schriftliche Prüfungsaufgabe wird dem Examinanden erst 
dann übergeben, wenn er dem aufsichtführenden Kommissions- 
mitgliede zuvor die Kassenijuittung über die erfolgte Einzahlung der 
Prüfungsgebühr (L. P. 0. § 15) vorgezeigt hat. 
2. Die Arbeiten werden einzeln auf gebrochenen Bogen gewöhnlichen 
Aktenformats (33 cm hoch und 21 cm breit) geschrieben, dergestalt, 
dafs bei jeder Aufgabe 
a) links des Bruchs auf der ersten Bogenseite oben der Name des 
Examinanden, das Prüfungsfach (L. P. 0. § 12 Nr. 1 bis 11) und 
die Nummer der Aufgabensammlung (§ 18 Nr. 4 dieser Anweisung) 
vermerkt, darunter die Aufgabe selbst und die zu ihrer Lösung 
gestellte Frist, endlich die Zeit der Stellung der Aufgabe und der 
Ablieferung der Arbeit nach Tag und Stunde geschrieben w'ird, 
b) rechts des Bruchs die Lösung der Aufgabe durch den Examinanden 
Platz findet. 
Nur etwmige zu der Lösung gehörende Zeichnungen darf der 
Examinand auf die linke Seite des Bruchs setzen. 
3. Dem Examinanden steht es frei, während der schriftlichen Prüfung 
an Stelle zweier ihm erteilten Aufgaben je einmal um die Zuteilung 
einer anderen Aufgabe nachzusuchen. Auch die neue Aufgabe ist 
durch das Los zu bestimmen. 
4. Der Examinand darf den Kaum, worin die schriftliche Prüfung statt- 
tindet, nicht verlassen, ohne vorher die in seiner Bearbeitung befind 
liche Aufgabe an das aufsichtführende Kommissionsmitglied abzugeben. 
War die Bearbeitung der Aufgabe nicht vollendet, so ist die 
Arbeit von dem aufsichtführenden Kommissionsmitgliede mit dem 
Vermerke „w r egen Verlassens des Prüfungsraumes unfertig abgenommen" 
zu versehen. 
Tritt bei einem Examinanden ein solches Verlassen des Prüfungs 
raumes wiederholt ein, so hat die Prüfungskommission darüber zu 
befinden, ob der Examinand von der Fortsetzung der Prüfung über 
haupt auszuschliefsen ist. (§ 9.) 
5. Abgelieferte oder abgenommene Prüfungsarbeiten werden dem 
Examinanden nicht wieder ausgehändigt. 
§ 21. 
1. Die schriftlichen Arbeiten werden von dem für das betreffende 
Prüfungsfach bestellten Examinator der eingehenden Bevision unterzogen, 
wobei die in der Arbeit enthaltenen Mängel und Unrichtigkeiten unmittel 
bar neben der Stelle ihres Vorkommens mit farbiger Tinte kurz angedeutet 
■werden.
	        
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