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Geschäftsanweisung. G. A. §§ 20 und 21.
1. Die erste schriftliche Prüfungsaufgabe wird dem Examinanden erst
dann übergeben, wenn er dem aufsichtführenden Kommissions-
mitgliede zuvor die Kassenijuittung über die erfolgte Einzahlung der
Prüfungsgebühr (L. P. 0. § 15) vorgezeigt hat.
2. Die Arbeiten werden einzeln auf gebrochenen Bogen gewöhnlichen
Aktenformats (33 cm hoch und 21 cm breit) geschrieben, dergestalt,
dafs bei jeder Aufgabe
a) links des Bruchs auf der ersten Bogenseite oben der Name des
Examinanden, das Prüfungsfach (L. P. 0. § 12 Nr. 1 bis 11) und
die Nummer der Aufgabensammlung (§ 18 Nr. 4 dieser Anweisung)
vermerkt, darunter die Aufgabe selbst und die zu ihrer Lösung
gestellte Frist, endlich die Zeit der Stellung der Aufgabe und der
Ablieferung der Arbeit nach Tag und Stunde geschrieben w'ird,
b) rechts des Bruchs die Lösung der Aufgabe durch den Examinanden
Platz findet.
Nur etwmige zu der Lösung gehörende Zeichnungen darf der
Examinand auf die linke Seite des Bruchs setzen.
3. Dem Examinanden steht es frei, während der schriftlichen Prüfung
an Stelle zweier ihm erteilten Aufgaben je einmal um die Zuteilung
einer anderen Aufgabe nachzusuchen. Auch die neue Aufgabe ist
durch das Los zu bestimmen.
4. Der Examinand darf den Kaum, worin die schriftliche Prüfung statt-
tindet, nicht verlassen, ohne vorher die in seiner Bearbeitung befind
liche Aufgabe an das aufsichtführende Kommissionsmitglied abzugeben.
War die Bearbeitung der Aufgabe nicht vollendet, so ist die
Arbeit von dem aufsichtführenden Kommissionsmitgliede mit dem
Vermerke „w r egen Verlassens des Prüfungsraumes unfertig abgenommen"
zu versehen.
Tritt bei einem Examinanden ein solches Verlassen des Prüfungs
raumes wiederholt ein, so hat die Prüfungskommission darüber zu
befinden, ob der Examinand von der Fortsetzung der Prüfung über
haupt auszuschliefsen ist. (§ 9.)
5. Abgelieferte oder abgenommene Prüfungsarbeiten werden dem
Examinanden nicht wieder ausgehändigt.
§ 21.
1. Die schriftlichen Arbeiten werden von dem für das betreffende
Prüfungsfach bestellten Examinator der eingehenden Bevision unterzogen,
wobei die in der Arbeit enthaltenen Mängel und Unrichtigkeiten unmittel
bar neben der Stelle ihres Vorkommens mit farbiger Tinte kurz angedeutet
■werden.