diese Reihen offenbar projectivisch. Reihen von dieser Eigenschaft nennt
man „congruente Reihen“.
Auch bei dem Strahlenbüschel ist ein besonderer Fall hervörzu-
heben. Werden nämlich zwei Strahlenbüschel in der Weise einander
zugeordnet, dass entsprechende Winkel einander gleich sind,
so werden auch diese beiden Büschel projectivisch; solche Büschel
werden „gleiche Strahlenbüschel“ genannt.
Liegt der Mittelpunkt eines Strahlenbüschels in unendlicher Ent
fernung, so sind sämmtliche Strahlen zu einander parallel. Derartige
Strahlenbüschel nennt man „Parallelstrahlenbüschel«.
Unter dem Doppelverhältnisse von vier Strahlen eines
Parallelstrahlenbüschels versteht man das Doppelverhältnis der
jenigen vier Punkte, welche durch diese Strahlen auf einer beliebigen
Transversale bestimmt werden.
Auf Grund bekannter Sätze aus der Elementargeometrie gelangen
wir zu dem Schlüsse, dass zwei beliebige, nicht parallele Schnitte eines
Parallelstrahlenbüschels ähnliche Punktreihen, und zwei beliebige
parallele Schnitte eines Parallelstrahlenbüschels congruente Punkt
reihen seien.
Eine Punktreihe kann auch ganz in unendlicher Ent
fernung liegen.
Dieselbe wird sodann bestimmt durch ihren Schein aus einem
im Endlichen gelegenen Mittelpunkt, d. h. durch die unendlich
fernen Punkte der Strecken eines zu der genannten Reihe perspectivi-
schen Büschels.
§• 171.
Harmonische Punkte und Strahlen.
Unter allen möglichen Doppelverhältnissen von vier Punkten
einer Reihe oder von vier Strahlen eines Büschels ist dasjenige, dessen
Wert gleich (— 1) ist, von besonderer Wichtigkeit.
Sind vier Punkte c,, d x (Taf. XI, Fig. 144) auf einer Geraden
r derart gegeben, dass deren Doppelverhältnis gleich (— 1) ist, so
muss, wenn das erste Theilverhältnis ^ gleich m ist, das zweite
gleich (— m) sein, d. h. die beiden Theilpunkte c und d theilen
die Strecke ab „äußerlich“ und „innerlich“ in gleichem Verhält
nisse.
Das nämliche gilt auch von vier Strahlen, deren Doppel
verhältnis den Werth (— 1) annimmt.