thumbs: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

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Anlagen. C. und D. 
Anlage C. 
Zu L. P. 0. § 27 und G. A. § 30. 
Abänderung des Reglements für die öffentlich anzustellenden Land- (Feld-) 
2. März i8yi T7 0 _ „ . , oon 
messer vom ——' . Vom 22. Dezember 1887. 
2ö. August /88j 
Nachdem durch Allerhöchsten Erlafs vom 4. November 1887 die 
(Iberweisung der Feld- (Land-) messerangelegenheiten, soweit dieselben zur 
Zeit bei der Allgemeinen Bauverwaltung bearbeitet werden, an den Finanz 
minister genehmigt worden ist, werden die nach den §§ 3, 34, 35 und 49 
, _ 2. März 1871 
des r eldmesserreglements vom 26 Au ust 1885 ' 3is ^ er von dem Minister der 
öffentlichen Arbeiten ausgeübten Funktionen in Zukunft von dem Finanz- 
minister wahrgenommen. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
Der Finanzminister. 
Anlage 1). 
Zu L. P, 0. § 27 und G. A. § 30. 
Zirkuläreres an sämtliche Regierungspräsidenten, betreffend die eidliche Ver 
pflichtung der Landmesser, vom 9. Juni 1883. 
Die Feldmesser, welche bisher nach bestandener Prüfung in Gemäi's- 
heit der Reskripte vom 3L Januar und 26. Oktober 1820 (Kamptz Annalen 
1820, IV, S. 7 und 699), sowie der Anweisung zur Ausführung der Gewerbe 
ordnung vom 21. Juni 1869 unter 9 (Anlage a der Zirkularverfügung vom 
4. September 1869 — Minist.-Bl. S. 202) mit dem Diensteide der Beamten 
zu belegen waren, sollen fortan, sowie die nach den Vorschriften vom 
4. September v. J. — Minist.-Bl. S. 202 — zu bestellenden Landmesser, 
nur dann mit diesem Diensteide belegt werden, wenn sie von einer Staats 
behörde zu dauernden amtlichen Funktionen bestellt und demgemäfs von 
dieser Behörde als Beamte zu verpflichten sind. Im übrigen ist die eidliche 
Verpflichtung geprüfter Feld- bezw. Landmesser nur auf die in § 36 der 
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 gedachte „Beobachtung der bestehen 
den Vorschriften“ zu richten. Diese eidliche Verpflichtung wird seitens 
derjenigen Provinzialbehörde veranlafst, in deren Bezirk der zu Ver 
pflichtende sein Gewerbe auszuüben beabsichtigt und zu welcher er in dem 
§ 3 des Feldmesserreglements vom 2. März 1871 erwähnten, 1 ) selbstredend 
J ) Siehe Anlagen B und C.
	        
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