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ist. Die durch die Achse M gehende Linie NQ bezeichnet die
um 14° von dem Durchmesser FL abweichende Richtung der
Bildebene, 0 den Ort des,46 Fuß von F entfernten Gesichts
punktes — es soll, bei einer Höhe des Auges von 11 Fuß, die
Perspective des Vogelhauses in dem über der Construction
gegebenen Maßstabe construirt werden.
8. 192. Wird in einer Aufgabe, wie in der vorliegenden, voraussichtlich
die Anwendung vieler und zum Theil sehr entfernt fallender Ver-
schwindungs- und Theilpunkte nothwendig, so ist in der Anwendung
eines perspectivischen Höhenmaßstabes, wie er in der vorhergehenden
Aufgabe benutzt worden, verbunden mit einem perspectivischen Hülfs-
grundrisse, bei dessen Entstehen der Gebrauch der Verschwindnngs-
nnd Theilpunkte durch das in §. 141 gezeigte Verfahren ersetzt wird,
ein Mittel zu finden, um die Construction auszuführen, ohne die
Grenzen der Bildfläche zu weit zu überschreiten und ohne ganz auf
die in Kap. 5 gezeigten Hülfsconstrnctionen angewiesen zu sein.
8. 193. Ausführung. Nachdem in der Construction, Fig. 35 (Taf. 4), Hori
zont und Verticale gezogen, auf letzterer in 0/2 die halbe, d.i. 23 Fuß große
Distanz, welche hier genügen wird, bezeichnet worden, wird 11 Fuß unter
dem Horizonte die Grundlinie gezogen und in. ihr, indem man pm gleich
2 mal PM macht, im Punkte m die Perspective des Fußpunktes M der
Achse des Käfigs bezeichnet, und darauf durch m die Perspective der Achse
lothrecht gezogen. — Den perspectivischen Hülfsgrundriß zu construiren genügt
es, wenige, etwa 4 Fuß unterhalb der Grundebcne in der verlängerten Achse
den Punkt m° als Fußpunkt anzunehmen. Nachdem man durch ihn die
Hülfsgrundlinie n° q° gezogen und, um alle Maße geometrisch bei der
Hand zu haben, um denselben Punkt einen geometrischen Grundriß des
Gebäudes derart gezeichnet, daß dessen Durchmesser der Fig. 34 gemäß
um 14° von der Richtung der Linie n° q° abweicht, wandelt man diesen
Grundriß in einen perspectivischen um, indem man, um dabei zugleich der
Anwendung der Verschwindungs - und der diesen entsprechenden Theil
punkte überhoben zu sein, nach den §§. 118 und 141 verfährt. Man
behandelt demgemäß alle Punkte, wie dies hier mit den der Ecke F des
Vogelhauses entsprechenden Punkten geschehen wird: man zieht nämlich
von den Punkten F, E 6 , E 5 , E 4 , F 3 , F 2 und E 1 (von denen der erste die
Ecke des Unterbaues, der zweite di? des Daches, die drei folgenden die
der drei Stufen, der vorletzte die des Sockels, der letzte die des Käfigs