3) kann man sie als Spiegelbild der Grenzlinie (s. die fol
gende Nr. 4) Ze auffassen;
4) kann sie als Grenzlinie der lothrechten Ebene angesehen
werden, die durch die Gesammtheit der nach dem Auge und der
Standlinie hin reflectirten Ausfallstrahlen und deren Rückwärts
verlängerungen gebildet wird, so wie andererseits Ze als die
Grenzlinie der lothrechten Ebene aufzufassen ist, die durch die
Gesammtheit der entsprechenden Einsallstrahlen gebildet wird.
515. Auf noch eine andere Art sind die Spiegelbilder der Eckpunkte
des Dreiecks JXL, z. B. das Bild k des Punktes K dadurch zu
finden, daß man, nachdem vermittelst einer besondern geometrischen
Hülfsconstruction, wie sie in Fig. 146 (Taf. 24) vorliegt, zuvor er
mittelt worden, um welchen Winkel das Bild k des Punktes K, der
gegebenen Höhe des Auges wegen, gehoben erscheinen müsse, die
Perspective k nach der ihr zukommenden perspectivischen Höhe in der
Linie r\V construirt. In Fig. 146 ist in der Lothrechten rW die
lothrechte Linie des Spiegels dargestellt, in welche der Fig. 145 nach
das Bild des Punktes X und der ganzen Dreiecksseite XD fällt,
also die reflectirende Linie des Spiegels; rK ist gleich der Länge
X X in Fig. 145; die Lage des Auges O zur reflectirenden Linie
ist dadurch bestimmt, daß ro° gleich RO in Fig. 145, und die
Höhe o° O gleich p P in Fig. 144 gemacht ist. Nachdem man nun
in Fig. 146 rx gleich rX gemacht und xO gezogen, ergiebt sich,
daß k 1) um 19° unter dem Horizonte OW, oder 2) um 9y 2 °
gehoben über eine von O nach r gezogene Linie, oder 3) um 19°
über der Grundebene liegt, was hier dasselbe wie 1) besagt, da die
Winkel «, ß und y augenscheinlich einander gleich sein müssen.
Ist nun, was die Auffassung 1) betrifft, rW in Fig. 144 die
reflectirende Linie, und man sieht sie als Grenzlinie (W Hauptpunkt,
tw herabgeschlagener Gesichtspunkt) an und trägt an W tw in tw
unterhalb den Winkel von 19° an, so schneidet man rW im Bild-
punkte k. Sieht man aber die durch Z Lothrechte als Grenzlinie
(Z Hauptpunkt, tz herabgeschlagener Gesichtspunkt) der durch rK
gehenden lothrechten Einfallstrahlen-Ebene (§. 514, Nr.4) an, trägt