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Beibehaltung des erwähnten Durchschnitts als ausrei
chend genau bestimmt anzunehmen*). Da längs des
Weges bis zu diesem Standpunkte die verlängerte Linie
einer Schlucht überschritten wurde, welche gegen das
linke Ufer des Rothgrabens in paralleler Lage mit der
ihr zur Seite in der Richtung zum vorigen Standpunkt
bezeichneten zu erkennen war, so ist solche bei Angabe der
zu ihrer Verlängerung auf der Straße ausgeschrittenen Länge
demgemäß nachträglich einzuzeichnen. Hierauf hat man die
links der Straße befindlichen nahen Bergkuppen im Durch
schnitte der nach ihnen gezogenen Richtlinien zu bestimmen
und die zwischen denselben von derMarkt-PettendorferHöhe
herab scharf eingeschnittene, in gerader Richtung zur Auf
stellung auölaufende Schlucht anzugeben. Die durch den
Standpunkt laufende Horizontale wird bis zum Roth
graben hinüber fortgesetzt, und nach ihrer Entfernung
von der nächst tieferen Horizontale und der dazwischen lie
genden flachen Neigung des Bodens ergiebt es sich, in
welchem verhältnißmäßig geringeren Abstande von letzterer
dieselbe auf der jenseits des Rothgrabens steileren Abda
chung bis unter die zunächst Wolfpassing gelegene Kuppe
zu führen ist. Bei Beurtheilung ihrer entgegengesetz
ten Richtung erkennend, daß die auf der vom Markt-
Pettendorfer Rücken nach dem Rothgraben abfallenden
Bergfläche als mit der Kuppe zunächst über Hausleu
ten gleich hoch bemerkten Angaben zugleich in annähernd
*) Würde nach dem Schrittmaße eine namhaftere Verschieden-
denheit dieser Straßcnlänge sich ergeben haben, da wäre in Be
tracht der zwischen Zisserßdorf und Wolfpassing und gegen Unter-
Rußbach hin in größerer Ausdehnung eingetragenen, füglich nicht
zu ändernden Hauptrichtungen der Straße der so erkannte Fehler
zwischen dem ersten Hause von Wolfpassing und dem in bemerkter
Weise gegen den Meilenzeiger zu verschiebenden Durchschnittspunkt
vorauszusetzen gewesen und hätte innerhalb dieser Punkte verhält
nißmäßig vertheilt werden müssen.