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I. Eintheilung nach der Fahrbahn.
1. Der Wasserweg.
a. Der Seeweg auf wellenbewegter Wasserfläche.
b. Der Flufsweg auf strömender Wasserfläche.
c. Der Kanal weg auf ruhiger Wasserfläche.
2. Der Landweg.
a. Die S fraise, bei welcher die Bahn ohne Führung
für das Fahrzeug ist. Sie kann als Erdweg, Steinbahn.
Holzbahn, Asphaltbahn u. s. w. hergestellt sein.
b. Die Spurbahn, welche mit einer Führung für
das Fahrzeug versehen ist. Die Spur oder das Gleis
ist selten aus Stein oder Holz, sondern in der Regel aus
Eisen gebildet (Eisenbahn).
II. Eintheilung nach der Trafse.
1. Beim Wasserwege kommen die gleichen Einthei-
lungen wie für die Fahrbahn in Betracht, doch sind die
Unterscheidungsgründe andere, indem
a. der Seeweg als der Weg auf horizontaler Fläche
von unbegrenzter Breite zu kennzeichnen ist;
b. der Flufsweg als der Weg auf geneigter Wasser
fläche von unregelmäfsiger Breite und mit vielen Krüm
mungen ;
c. der K a n a 1 w e g als der Weg auf horizontaler
Wasserfläche mit einzelnen vertikalen oder geneigten Stei
gungen. mit gleichbleibender beschränkter Breite und vor
wiegend geradliniger Erstreckung.
2. Beim Landwege sind die Breite, die Steigungen
und die Krümmungsverhältnisse, welche man als die
drei Trafsirungs-Elemente bezeichnet, von noch greise
rer Bedeutung.