56
bleibenden Zinsfufs rechnen kann. Aber Unsicherheiten
solcher Art haften eben allen wirtschaftlichen Erwägungen
an, bei welchen die Verhältnisse der Zukunft in Rechnung
gezogen werden müssen.
§ 13.
Die Frachtsätze auf den Eisenbahnen.
Bei den Aufgaben des Trafsirens sind stets die Selbst
kosten des Betriebes, nicht aber die von diesen abweichen
den, für den Transport zu bezahlenden Frachtkosten in
Ansatz zu bringen. Aber die Frachtkosten bleiben doch
immer abhängig von der Höhe der Betriebskosten und also
auch von der Beschaffenheit der Trafse.
Bei der Fortschaffung der Güter auf Land- und Wasser
straßen, welche Jedermann für den Verkehr offen stehen,
wird durch den Wettbewerb der Unternehmer der Fracht
satz bis auf einen, die Betriebskosten nur wenig über
schreitenden Betrag herabgedrückt, bei welchem der
schwächste der Unternehmer noch genügenden Anreiz zur
Weiterführung des Betriebes findet. Auf den Eisenbahnen
ist diese Regelung des Frachtsatzes ausgeschlossen, da jede
Linie nur durch einen einzigen Unternehmer betrieben wer
den kann. Wenn auch bei der erreichten Ausbildung des
Eisenbahnnetzes für die Versendung auf gröfsere Ent
fernungen Verschiedene Wege benutzt werden können, so
wird doch, selbst wenn die zur Auswahl stehenden Linien
verschiedenen Unternehmern gehören, ein Wettbewerb
zwischen den stets nur wenigen Unternehmern durch Ver
einbarungen zum Abschlufs gebracht werden. Die Unter
nehmer, welche zu einem Wettbewerbe geführt werden
könnten, bringen sich durch solche Vereinbarungen in die
Lage, den Betrieb ihrer Unternehmung als Monopol aus