fertigungsgebühr zu dem Betrage der Selbstkosten und der
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kilometrische Frachtsatz zu / = f 0 festgestellt wird, so
erhält man:
also:
TT 2 To TC ^ 4
1 “ 81 fl ’
oder:
(Gl. 40) U,=-i-W,.
Man erkennt aus einer Vergleichung der Formeln 38,
39 und 40, wie vortheilhaft es ist, die Abfer
tigungsgebühr höher zu bemessen, als dem Be
trage der für Zu- und Abgang des Verkehrs
aufzuwendenden Kosten entspricht, und dabei
den kilometrischen Frachtsatz zu ermäfsigen.
Man wird allerdings, wie wohl kaum bemerkt zu wer
den braucht, der Rechnung keineswegs weiter folgen dürfen,
und die Abfertigungsgebühr um die Hälfte des Versendungs-
werthes über die Selbstkosten des Zu- und Abgangs steigern,
zunächst schon weil dieses Rechnungsergebnifs sich auf
die willkührlich angenommene Gesetzmäfsigkeit der Ver
kehrsdichtigkeit gründet, sodann aber auch weil der Ver
sendungswerth der Güter nach Ort und Zeit wechselt und
sich überhaupt nicht genau ermitteln läfst, und endlich,
weil bei Feststellung einer so hohen Abfertigungsgebühr der
Verkehr in erheblichem Mafse statt der Eisenbahnen die
Landstrafsen benutzen würde.
Die Erwägung, in welcher Höhe die Abfertigungsgebühr
zweckmäfsig festgestellt werden sollte, ist gewifs eine sein-
schwierige. Man sollte dabei aber die hier nachgewiesene
Wahrheit, dal's die Abfertigungsgebühr nicht unwesentlich