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Von den verschiedenen Verwaltungsgrundsätzen, welche
man in der Wirthschaftslehre zu unterscheiden pflegt, kann
für die Privateisenhahnen lediglich und allein der privat-
wirthschaftliclie Grundsatz in Frage kommen, welcher auf
Erzielung des möglichst grofsen Betriebsüberschusses oder
Reingewinns berechnet ist. Einen besonderen „Verwaltungs
grundsatz der öffentlichen Unternehmung“, den einzelne
Schriftsteller aufzustellen versucht haben, welche die Privat-
balmen als „öffentliche Unternehmung mit delegirter Ge-
meinwirthschaftsfunktion“ betrachtet wissen wollen, giebt
es nicht. Es läfst sich doch gewifs nicht annehmen, dafs
die Privatunternehmung durch gesetzliche Beschränkungen,
welche ihr in Bezug auf die Tarifbildung und die Höhe
der Frachtsätze auferlegt werden, oder durch die Vor
schriften, welche der Staat für die Art der Betriebsdurch
führung stellt, von dem Bestreben abgebracht werden sollte,
so viel an Gewinn zu erzielen, als bei dieser Zwangslage
möglich ist, und über den ihr auferlegten Zwang hinaus
irgend etwas für das Gemeinwohl zu thun, wodurch sie
ihre Privatinteressen schädigte. Die Meinung, als ob durch
gesetzliche Vorschrift und Ueberwachung die Verwaltung
der Privathahnen in solcher Weise geregelt werden
könne, dafs die Verfolgung ihrer Privatinteressen stets
auch zur Förderung des Gemeinwohls gereiche, läfst
sich nicht mehr festhalten, sobald man erkannt hat, dafs
im gemeinwirthschaftlichen Interesse auf eine Verzinsung
des Anlagekapitals ganz und gar verzichtet werden
mufs, wozu die Privatunternehmung sich niemals bereit
finden wird.
Für die Verwaltung der Privatbahnen kann
es nur einen einzigen Grundsatz geben, nämlich
den privat wirthschaftlichen, nach welchem der
Launliardt, Theorie des Trafsirens. (j
IM