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verzichtet wird, dagegen nicht auf die zur unmittelbaren
Ausführung des einzelnen Nutzungsfalles erforderlichen
Kosten.
Wie man auch die Höhe des Frachtsatzes bemessen
mag und wie grofs in Folge dieser Höhe des Frachtsatzes
der Verkehr sein möge, es bleiben immer ein hiervon un
abhängiger Betrag an Zinsen des Anlagekapitals, die
Unterhaltungskosten des Bahnkörpers und sogar einzelne
von der Grüfse des Verkehrs unabhängige Betriebskosten
zu decken, welche von dem früher berechneten, mit der
Höhe des Frachtsatzes veränderlichen gemeinwirthschaft-
lichen Gewinne G mit dem Betrage A in Absatz zu bringen
sind. Tn der Feststellung des Gewinnes G kommt dann
von den Ausgaben nur derjenige Theil in Rechnung, welcher
in gleichem Verhältnifs mit der Zahl der beförderten Ein
heiten wächst, also der Betrag / n für die Einheit, welcher
durch die unmittelbare Ausführung der Nutzung entsteht.
Durch die Rechnungen des § 15 wurde bewiesen, dafs
der gemeinwirthschaftliche Gewinn G und folglich auch der
nach Abzug des unveränderlichen Betrages A verbleibende
Reingewinn G — A am greisesten wird, wenn der Fracht
satz / gleich den eigentlichen Selbstkosten des Betriebes /„
gesetzt wird, welche durch die Nutzung unmittelbar entstehen.
Bei den Eisenbahnen ist also als unentgeltliches allge
meines Genufsgut nur die für den Betrieb bereit gestellte
Bahnanlage zu behandeln, so dafs die Frachtsätze auf den
Betrag der aus der Fortbewegung der Lasten entstehenden
Kosten, einschliefslich der hiervon abhängigen Kosten der
Bahn- Unterhaltung, festzustellen sind.
Bei den Landstrafsen leistet die Gemeinwirthschaft
über dieses zweckmäfsigste Mafs hinaus auch die Kosten
der Strafsen-Unterhaltung, welche durch den Betrieb ent-
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