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weiten diese Bestimmung nicht zu Grunde legen, da gleiche
Sicherheit des Betriebes nur dann vorhanden ist, wenn bei
den verschiedenen Spurweiten der Abstand der
Schwellenenden, der Bettungskanten und der Kron-
kanten des Erdkörpers von der äufseren Schienen
kante der gleiche ist. Unter Festhaltung dieser Bedingung
wird (he Breite des Grunderwerbs, des Erdkörpers, der Kunst
bauten der Strecke und der Bettung, sowie die Länge der
Querseh wellen nur um das Mais der Spurverschmälerung ge
ringer, also im Vergleich zur Normalspur bei der Spurweite
von 1 m um rund 0,45 m und bei der Spurweite von 0,75 m
um rund 0,7 m.
Die Ersparung an Anlagekosten für eine Bahn von 1 m
Spurweite gegen eine normalspurige Bahn kann man hiernach
für den Km in folgeuder Weise berechnen:
a) Ersparung an Grunderwerb: Ein Streifen von
0,45 m Breite, also 4 1 /2 Are zu 60 Mk.. . . 270 Mk.
b) Ersparung an Erdarbeiten, unter Annahme einer
durchschnittlichen Abweichung der Höhenlage
der Bettungssohle von der Bodenoberfläche von
1 m = 450 Kbm zu 1 Mk 450 „
c) Ersparung an Bettungskies bei 0,3 m Stärke
der Bettung = 0,3 • 0,45 • 1000 = 135 Kbm
zu 3 Mk 405 „
d) Ersparung an Querschwellen: 1111 • 0,45 =
500 lfd. Meter zu 1,2 Mk 600 „
e) Ersparung am Granderwerb, Erdbau und an
den Gleisanlagen der Bahnhöfe, durchschnittlich
für den Km der Bahnlänge ein Zuschlag von
10 Proz. der unter a bis d berechneten Kosten mit 173 „
f) Ersparung an den Kunstbauten der Strecke etwa 302 „
Summa . . 2200 Mk.