Zweckmäfsig werden in Abständen von etwa 1000 m
feste Höhenpunkte gesetzt, welche aufserhalb der vom Bahn
bau berührten Bodenfläche liegen.
2. Der Lage plan, mindestens eine Breite von 250 m
nach jeder Seite der Bahn umfafsend, soll nach den preufsischen
Vorschriften in einem Mafsstabe von 1 : 2500, in der Regel
unter dem Längenschnitte auf demselben Blatte mit diesem,
dargestellt werden. Die Bodengestaltung ist, soweit es zur
Beurtheilung der gewählten Richtung und Höhenlage der Bahn
erforderlich erscheint, durch Horizontalkurven in Höhen-Ab-
ständen von 5 bis 1 m anzugeben. Auf jedem Blatte mufs
die Nordlinie eingezeichnet werden.
Die Mittellinie der Bahn, in Stationen und Kilometer
getheilt, wird punktirt in zinnoberrother Farbe eingetragen
und mit zinnoben’othen Stations- und Kilometerzahlen be
schrieben. Der Bahnkörper ist mit den Seitengräben und
Böschungen sowie mit allen seinen Neben-Anlagen als Wege-
Übergänge und Verlegungen, Parallelwegen, Schutzstreifen,
Brücken, Flufsverlegungen u. s. w. vollständig einzutragen,
wobei alles Bestehende schwarz, dagegen alle Tlieile des Ent
wurfs zinnoberroth zu zeichnen und zu beschreiben sind.
Am Anfänge und Ende eines jeden Blattes sind im Lage
plan und auch im Längenschnitt mindestens 100 m des vorher
gehenden oder beziehungsweise des folgenden Blattes, jedoch
nur in einfachen Linien, mit darzustellen.
3. Die Querschnitte der Bahn werden in der Breite
und Höhe nach einem Mafsstabe von 1 : 250 gezeichnet. Unter
der Horizontalen des Querschnitts wird der Punkt des Längen
schnitts, an welchem der Querschnitt genommen ist und der
Abstand aller aufgetragenen Punkte von der Mittellinie der
Bahn angegeben. Im Übrigen gelten für die Querschnitte