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Veränderung vorzunehmen ist. Bei allen diesen Erwägungen
mufs festgehalten werden, dafs die Betriebskosten einer Flach
landbahn, nachdem die maisgebende Steigung festgestellt ist,
allein von der Länge der Linie abhängig sind. Nach Gl. 55
sind die kilometrischen Betriebskosten einer Flachlandbahn,
deren mafsgebende Steigung beispielsweise s — 0,0030 ist und
auf welcher ein Verkehr von 400000 Tonnen Nutzlast und
250000 Personen stattfindet, rund 6000 Mark. Sind die
kilometrischen Kosten für Bahn-Unterhaltung und Bewachung
jährlich 3000 Mark, so sind die Betriebs- und Unterhaltungs
kosten für den lfd. Meter 9 Mark, was bei 4 Prozent Zinsen
einem Kapitale von 225 Mark entspricht. Eine Grundrifs-
Aenderung der Trafse ist demnach vortheilhaft, wenn bei einer
Verlängerung der Linie um x Meter eine Verminderung der
Anlagekosten um mehr als 225 x Mark eintritt, oder wenn
bei einer Abkürzung der Linie um x Meter der Mehraufwand
an Anlagekosten unter 225 x Mark bleibt. Ueber alle in
Frage kommenden Aenderungen der Trafse ist hiernach in
sehr einfacher Weise zu entscheiden.
Aenderungen der Trafse können veranlafst werden durch
Rücksichten auf den Grunderwerb, auf die Bodenbe
schaffenheit, auf die Wege-Uebergänge und auf die
W asserläufe.
Unter Berücksichtigung der Grunderwerbskosten wird man
möglichst die mit Gebäuden besetzten oder sonst sehr werth
vollen Grundstücke zu umgehen, auch Durchschneidungen von
Ländereien zu vermeiden suchen; Kirchen und Friedhöfe
müssen unberührt bleiben.
Die Bodengestaltung wird bei Flachlandbahnen nur aus
nahmsweise eine Verlegung der Trafse veranlafsen, wohl aber
die Bodenbeschaffenheit, indem man Moore und Sümpfe