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Ersparung an der bei F auszuführenden rechtwinkligen Brücke
im Vergleich zu der bei В ei-forderlichen schiefen Brücke die
Kosten der Flufsverlegung übertreffen. Die Verlegung der
Bahn aus der Dichtung ABC in die Linie ABC ist aber nur
gerechtfertigt, wenn die Minderkosten der rechtwinkligen
Brücke bei II gegenüber der schiefwinkligen Brücke bei В
gröfser sind als die Mehrkosten des Baues der Linie АIIC
gegenüber ABC und dem Melmbetrage 225 x Mark an Be
triebs- und Unterhaltungskosten der um x Meter verlängerten
Bahntrafse.
Zur Vermeidung wiederholter Flufsübergänge kann eben
falls eine Verlegung des Flufses oder der Trafse (nach Fig. 17)
in Frage kommen.
Fig. 17.
c
In beiden Fällen spart man die Herstellungskosten der
beiden Brücken bei A und B, wogegen man in einem Falle
die Flufsverlegung in die Linie FGII vorzunehmen hat, im
andern Falle die Bahnverlegung in die Linie DCE, für welche
erhöhe Anlagekosten und bei einer Verlängerung von x Metern
ein Betrag von 225 x Mark mit Rücksicht auf Betrieb und
Unterhaltung in Ansatz zu bringen sind.
§ 33.
Trafsirung im Hügellande.
Die Trafse im Hügellande hat in einzelnen Strecken
Steigungen, welche die Grenze der unschädlichen Steigungen