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welchen die Trafsirung durchgeführt wurde, in Frage kommen
kann, wie die folgenden Erörterungen zeigen.
§ 36.
Gebundene oder gebrochene Steigung.
Da die Thäler im Allgemeinen ein von oben nach unten
allmählich abnehmendes Gefälle haben, so wird eine einheit
liche, etwa mit dem mittleren Gefälle des Thalweges von der
Wasserscheide abwärts geführte Gefälllinie, anfangs sich immer
mehr von der Thalsohle entfernen, in einem gewissen Punkte
den gröfsten Höhenabstand über dieser erreichen, von liier aus
abwärts sich dem Thalboden allmählich wieder nähern und
endlich in denselben einlaufen.
Bei Unregelmäfsigkeiten im Längengefälle des Thalweges,
wie sie bereits im § 1 erwähnt wurden, kann es Vorkommen,
dafs eine einheitliche Neigungslinie in einzelnen Strecken eine
tiefere Lage als der Thalweg erhalten würde und in einem,
tiefer als das Flufsbett liegenden Tunnel durchgeführt werden
müfste. Wenn nun auch in manchen Fällen die Ausführung
eines solchen Tunnels keine aufsergewöhnlichen Schwierigkeiten
bieten sollte, so würden in andern Fällen sich doch die Er
schwerungen durch den Wasserzudrang bis zur Unausführ
barkeit steigern. Man wird aber die Lage der Trafse unter
halb des Flufsbettes meistens schon wegen der Höhe der
Anlagekosten zu vermeiden haben. Derjenige Punkt des
Thalweges, welcher den gröfsten Höhenabstand über einer, mit
einheitlicher Neigung durchgeführten Trafse haben würde,
wird dann als technischer Festpunkt für die Höhenlage
der Trafse angenommen. Der obere Ausgangspunkt der
Dazio-Schlucht im Tessinthale, in der südlichen Zugangsrampc
des Gotthard, bildet beispielsweise einen solchen Punkt.