Abschnitt II.
Untersuchungen über die zweckmäfsigste
Anordnung der Einzelheiten der Trafse.
§ 15.
Einleitung.
Im Gegensatz zu der kommerziellen Trafse, welche in
horizontaler Ebene liegend gedacht wurde und auf welcher
daher die Betriebskosten für die Gewichts- und Längen-
Einheit überall als gleich grofs angenommen werden konnten,
bildet die technische Trafse einen geradlinig gebrochenen
Linienzug im Raume, dessen Knickpunkte durch Kurven aus
gerundet sind, wobei die Betriebskosten für die Gewichts
und Längen-Einheit von der Neigung und Krümmung der
Trafse nach der im ersten Abschnitt entwickelten Gesetz-
mäfsigkeit abhängig sind. Unter steter Festhaltung der allge
meinen Aufgabe des Trafsirens, nach welcher die aus den
Zinsen des Anlagekapitals, den Bahn-Unterhaltungs- und den
Betriebskosten bestehenden Gesammtverkehrskosten auf das
geringste Mafs gebracht werden sollen, lafsen sich aus der
Abhängigkeit dieser Kosten von der Neigung und Krümmung
für die Gestaltung der Trafse in Grundrifs- und Höhenlage
bestimmte Vorschriften und Regeln ableiten und Verfahrungs-
weisen angeben, welche zur Beurtheilung der Zweckmäfsigkeit
der Trafse dienen. Zum Theil sind hierfür Vorschriften