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sowohl Lokomotiven wie Wagen der Hauptbahnen auf sie
übergehen können, doch darf die Fahrgeschwindigkeit von
40 Km in der Stunde in keinem Punkte der Bahn über
schritten werden. Die Lokalbahnen, normal- oder schmal
spurig, dienen dem öffentlichen Verkehr, jedoch vorwiegend
dem Lokalverkehre und werden mittelst Dampfkraft durch
Adhäsionsmaschinen betrieben. Der gröfste Raddruck soll in
der Regel nicht mehr als 5000 kg betragen und die Fahr
geschwindigkeit von 30 Km in der Stunde darf nirgends auf
ihnen überschritten werden.
Die im Jahre 1886 aufgestellten Grundzüge für den
Bau und Betrieb der Neben-Eisenbahnen enthalten
über Spurweite und Gleis-Abstand in §§ 4 und 7 die gleichen
Bestimmungen wie für Hauptbahnen. In § 8 wird aber der
Abstand der Kronkante von der Mitte des nächstbelegenen
Gleises auf 1,75 m ermäfsigt, wobei aber in scharfen Krüm
mungen und auf hohen Dämmen eine Verbreiterung em
pfohlen wird.
Durch die Grundzüge für den Bau und Betrieb
der Lokalbahnen, welche gleichfalls im Jahre 1886 auf
gestellt wurden, wird die Normal-Spurweite, wie für die Haupt-
und Nebenbahnen, auf 1,435 m festgestellt und empfohlen, die
schmale Spur auf die beiden lichten Weiten von 1000 mm und
750 mm zu beschränken.
Normalspurige Gleise dürfen auf freier Bahn nicht weniger
als 3,5 m Abstand von Mitte zu Mitte haben, wenn Wagen
der Haupt- oder Nebenbahnen auf sie übergehen. Wo dies
nicht der Fall ist, somit auch bei Schmalspurbahnen, wird
empfohlen, diese Entfernung um 500 mm gröfser als die fest
gesetzte gröfste Wagen- bezw. Ladungsbreite zu nehmen.
Die Kronenbreite des Bahnkörpers ist so zu bemessen, dafs
die Entfernung des Schnittpunktes einer durch die Unterkante