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die erstere Ausführungsweise; hingegen sind colorierte Pläne übersichtlicher
und bieten ein gefälligeres Bild.
Bei der Planausfertigung geht man von dem Grundsätze aus, die Be
schaffenheit der einzelnen Parcellen unmittelbar aus der Zeichnung zu erkennen.
Man hält sich hiebei an eine allgemein übliche Bezeichnungsart, welche
entweder aus Mustervorlagen oder, in besonderen Fällen, aus gegebenen Vor
schriften zu entnehmen ist. Der im Anhänge beigegebenen Tafel dient als
Grundlage die Instruction zur Ausführung der in Folge der allerhöchsten
Patente vom 28. December 1817 und 20. October 1849 angeordneten Catastral -
Vermessung, Wien 1865, ferner die k. k. österr. Catastral-Vermessungs-
Instruction vom 28. März 1818.
Bevor man das Ausfertigen eines Planes beginnt, ist die vollständige
Aufnahme mit feinen Tuschlinien auszuziehen und hierauf von den Bleistift
linien und vom Staube mit Gummi-Elasticum oder Brodkrummen zu reinigen.
Ist im Plane auch das Terrain darzustellen, so beginnt man, nach vorherge
gangener Einzeichnung der Horizontalcurven, mit der Bergschraffierung (§. 164);
wird diese jedoch unterlassen und zeichnet man nur die Schichtenlinien ein,
so werden letztere gewöhnlich mit farbigen Linien, zumeist bei Anwendung
einer braunen unverwaschbaren Tinte (Indelible) ausgezogen. Hierauf zeichnet
man die Culturen ein. Die Schlagschatten der Bäume, Bebenstöcke u. dgl.
werden, bei Voraussetzung der Beleuchtungsrichtung von links nach rechts,
mit schwarzer Tusche gezogen. Zum Sclilusse wird der Plan gewöhnlich
mit der sogenannten Kartenschrift beschrieben, welche, je nach Wichtigkeit
der zu bezeichnenden Objecte, in verschiedener Größe ausgeführt wird,
endlich noch mit dem zugehörigen Maßstabe (Transversalmaßstabe) versehen.
Bei Darstellungen in colorierten Plänen hat man zunächst den
Plan in schwarzer Manier nach den beschriebenen Regeln auszufertigen.
Sodann wird derselbe gereinigt, auf der Rückseite mit Wasser befeuchtet
und aufgespannt, schließlich hat man die einzelnen Parcellen mit den im
Nachstehenden angegebenen Farb^ntönen zu colorieren. Damit die Tusch
linien beim Colorieren nicht verwischt werden, ist vorher der ganze Plan
mit Wasser zu übergießen. Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, dass man
die Abstiche für allenfalls nothwendige Flächenberechnungen vor dem Auf
spannen und Übergießen des Planes mit Wasser vornehmen soll, da sich
sonst durch die Wassereinwirkung auf das Papier nachträglich Längen
unterschiede ergeben könnten. Es ist daher empfehlenswert, nicht die
Originalzeichnung, sondern nur eine Copie (Indicationsskizze) [§. 165] zu
colorieren.
Zunächst coloriert man die einzelnen Bauparcellen als: Gebäude, Objecte
in Stein und Holz, dann Verkehrswege, Gewässer und Grenzen (wie es z. B.
bei Ausführung der Catastral-Mappen der Fall ist); ferner, bei vollständiger
Colorierung der Pläne, auch die Grundparcellen als: Felder, Wein-, Gemüse-
und Hopfengärten, Weiden, Wiesen, Waldungen u. s. w. Nach der durch
geführten Colorierung kann der Plan nöthigenfalls noch mit der Angabe der
Himmelsrichtungen versehen werden.
§. 168. Colorierte Pläne. Bei Zugrundelegung der vorangeführten
Instruction für die österreichische Catastral-Vermessung gelten für das Aus
fertigen colorierter Pläne folgende Vorschriften: