Full text: A. H. Klauser's Lehrbuch der Vermessungskunde

desselben, d. h. auf der Verbindungslinie dieses Punktes mit dem Erdmittelpunkte. 
Da die Abweichung der Lothe zweier Punkte, die eine Entfernung von 1 km haben, 
nur ungefähr Minute beträgt, so folgt, dass die auf diesen Lothen senkrecht stehen 
den Ebenen, d. h. die scheinbaren Horizonte dieser Punkte, dieselbe Abweichung besitzen. 
Für die Aufgaben des Feldmessens können somit die scheinbaren Horizonte nahe 
gelegener Punkte als parallel angenommen werden, indem man bei jenen Aufnahmen, 
welche eine Fläche von etwa 700 km 2 nicht überschreiten, die vorhin erwähnten kleinen 
Abweichungen unberücksichtigt lässt. 
Die bildliche Darstellung einer Situations-Aufnahme wird ein Situations 
plan genannt. Da dieser Plan in einer ebenen Fläche ausgeführt wird, die 
Erdoberfläche aber wegen der stets wechselnden Form nicht als Ebene 
betrachtet werden kann, so bestimmt man die für eine Aufnahme nöthigen 
Längen und Winkel nicht in ihrer wirklichen Größe, sondern reduciert 
auf den scheinbaren Horizont, d. h. in jener Größe, wie sie durch 
eine gedachte Projection auf die Ebene des scheinbaren Horizontes erhalten 
werden. Auf dem Plane erscheint daher immer nur die Horizontalprojeetion 
oder der Grundriss der aufzunehmenden Flächen. 
Dieser Vorgang hat auch seine volle Berechtigung, weil sämmtliche Boden 
erzeugnisse in verticaler Richtung emporwachsen, daher eine geneigte Ebene nicht 
mehr Ertragsfähigkeit besitzt als ihre Horizontalprojeetion. 
§. 3. Arten der Aufnahmen. Beim Feldmessen gibt es sehr ver 
schiedene Veranlassungen, welche eine Aufnahme bedingen. 
Man unterscheidet: 
a) Ökonomische Aufnahmen. Der Zweck derselben ist die Er 
mittelung der Größe und Gestalt einzelner Grundstücke nebst Angabe ihrer 
Cultur, um darnach den Wert eines Besitzes kennen zu lernen, Grenzstreitig 
keiten zu ordnen u. s. w. 
Zu diesen Aufnahmen gehören auch die durch den Staat veranlassten 
Catastral-Aufnahmen, welche die den einzelnen Eigenthümern zukommenden 
Flächen genau bestimmen. Die Pläne selbst heißen Mappen. Diese sind 
noch durch ein Verzeichnis (Grundbuch) der jedem Grundbesitzer gehörigen 
Grundstücke (Parcellen) ergänzt. Vermöge der Mappen und Grundbücher 
ist der Staat in der Lage, die Steuern der Grundbesitzer genau zu bemessen. 
b) Forstliche Aufnahmen. Sie erfordern eine genaue Messung 
der Waldgrenzen, der Culturabtheilungen und die Angabe der in diesen ent 
haltenen Holzgattungen, zum Zwecke einer geregelten Waldwirtschaft und 
der Werteinschätzung des Waldes. 
c) Topographische Aufnahmen. Diese sollen ein getreues, 
übersichtliches Bild der gegenseitigen Lage einzelner Ortschaften sammt 
ihrer Umgebung, zum Zwecke eines leichteren Verkehres, geben. 
d) Militärische Aufnahmen. Hier ist die Ausmittelung der 
Form und Beschaffenheit des Terrains, zur Beurtheilung der darauf auszu 
führenden militärischen Operationen, von besonderer Wichtigkeit. 
e) Hydrotechnische Aufnahmen. Die Feststellung der Lage 
und Gestalt der Ufer eines Flusses, die Angabe der Tiefe desselben, der 
Wassergeschwindigkeit und des Gefälles, der Gestalt des Flussbettes u. s. w. 
tsi hier erforderlich. 
f) Stadt- und Ortschaftspläne. Aus diesen soll die gegenseitige 
Lage der Häuser, die Breite der Straßen, die Anlage von neuen Straßen. 
Canälen. Wasser- und Gasleitungen u. s. w. ersichtlich sein.
	        
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