desselben, d. h. auf der Verbindungslinie dieses Punktes mit dem Erdmittelpunkte.
Da die Abweichung der Lothe zweier Punkte, die eine Entfernung von 1 km haben,
nur ungefähr Minute beträgt, so folgt, dass die auf diesen Lothen senkrecht stehen
den Ebenen, d. h. die scheinbaren Horizonte dieser Punkte, dieselbe Abweichung besitzen.
Für die Aufgaben des Feldmessens können somit die scheinbaren Horizonte nahe
gelegener Punkte als parallel angenommen werden, indem man bei jenen Aufnahmen,
welche eine Fläche von etwa 700 km 2 nicht überschreiten, die vorhin erwähnten kleinen
Abweichungen unberücksichtigt lässt.
Die bildliche Darstellung einer Situations-Aufnahme wird ein Situations
plan genannt. Da dieser Plan in einer ebenen Fläche ausgeführt wird, die
Erdoberfläche aber wegen der stets wechselnden Form nicht als Ebene
betrachtet werden kann, so bestimmt man die für eine Aufnahme nöthigen
Längen und Winkel nicht in ihrer wirklichen Größe, sondern reduciert
auf den scheinbaren Horizont, d. h. in jener Größe, wie sie durch
eine gedachte Projection auf die Ebene des scheinbaren Horizontes erhalten
werden. Auf dem Plane erscheint daher immer nur die Horizontalprojeetion
oder der Grundriss der aufzunehmenden Flächen.
Dieser Vorgang hat auch seine volle Berechtigung, weil sämmtliche Boden
erzeugnisse in verticaler Richtung emporwachsen, daher eine geneigte Ebene nicht
mehr Ertragsfähigkeit besitzt als ihre Horizontalprojeetion.
§. 3. Arten der Aufnahmen. Beim Feldmessen gibt es sehr ver
schiedene Veranlassungen, welche eine Aufnahme bedingen.
Man unterscheidet:
a) Ökonomische Aufnahmen. Der Zweck derselben ist die Er
mittelung der Größe und Gestalt einzelner Grundstücke nebst Angabe ihrer
Cultur, um darnach den Wert eines Besitzes kennen zu lernen, Grenzstreitig
keiten zu ordnen u. s. w.
Zu diesen Aufnahmen gehören auch die durch den Staat veranlassten
Catastral-Aufnahmen, welche die den einzelnen Eigenthümern zukommenden
Flächen genau bestimmen. Die Pläne selbst heißen Mappen. Diese sind
noch durch ein Verzeichnis (Grundbuch) der jedem Grundbesitzer gehörigen
Grundstücke (Parcellen) ergänzt. Vermöge der Mappen und Grundbücher
ist der Staat in der Lage, die Steuern der Grundbesitzer genau zu bemessen.
b) Forstliche Aufnahmen. Sie erfordern eine genaue Messung
der Waldgrenzen, der Culturabtheilungen und die Angabe der in diesen ent
haltenen Holzgattungen, zum Zwecke einer geregelten Waldwirtschaft und
der Werteinschätzung des Waldes.
c) Topographische Aufnahmen. Diese sollen ein getreues,
übersichtliches Bild der gegenseitigen Lage einzelner Ortschaften sammt
ihrer Umgebung, zum Zwecke eines leichteren Verkehres, geben.
d) Militärische Aufnahmen. Hier ist die Ausmittelung der
Form und Beschaffenheit des Terrains, zur Beurtheilung der darauf auszu
führenden militärischen Operationen, von besonderer Wichtigkeit.
e) Hydrotechnische Aufnahmen. Die Feststellung der Lage
und Gestalt der Ufer eines Flusses, die Angabe der Tiefe desselben, der
Wassergeschwindigkeit und des Gefälles, der Gestalt des Flussbettes u. s. w.
tsi hier erforderlich.
f) Stadt- und Ortschaftspläne. Aus diesen soll die gegenseitige
Lage der Häuser, die Breite der Straßen, die Anlage von neuen Straßen.
Canälen. Wasser- und Gasleitungen u. s. w. ersichtlich sein.