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B. Bauplatz. 9
art aller Gebäude oder besonderer Arten von Gebäuden, wie später
näher gezeigt wird, bestimmte Anforderungen (siehe Musterbeispiel 2).
Bei Errichtung von Bauwerken an öffentlichen Wasserstraßen
darf durch dieselben der Schiffsverkehr nicht gestört werden. Es
dürfen Leinpfade nicht unterbrochen, Stauverhültnisse nicht geändert
und der geregelte Ablauf des Wassers nicht gehindert werden.
Bei gewerblichen Anlagen in der Nàhe von Eisenbahnen gelten
in der Regel besondere Bestimmungen, die z. B. in PreuDen in Gestalt
von Polizeivorsehriften erlassen sind. Nach letzteren Vorschriften
müssen Gebäude und Gebäudeteile aus nicht unverbrennlichen Stoffen
mindestens 4 m von der Mitte des néchsten Schienengleises entfernt
sein. Dasselbe gilt von allen Öffnungen in Gebäuden, die nicht durch
mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas
abgeschlossen sind. Gebäude mit nicht feuersicheren Dächern müssen
von der Mitte des nächsten Schienengleises einen Abstand von min-
destens 25 m haben. Derselbe Abstand ist bei allen Gebäuden inne-
zuhalten, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen,
wenn deren der Eisenbahn zugekehrte Öffnungen nicht auf die oben
beschriebene Weise geschlossen sind. Sind Gebäude mit leicht ent-
zündlichen Gegenständen nicht durch feuersichere Dächer und sonstige
Schutzvorkehrungen gegen das Eindringen von Funken der Lokomotiven
gesichert, so erhöht sich dieser Abstand auf 38 m. Liegt die Eisenbahn
auf einem Damme, so erhöht sich der notwendige Abstand von 25
bezw. 38 m um die eineinhalbfache Dammhöhe. (Polizeiverordnung
des Regierungspräsidenten von Hildesheim vom 24. September 1892.)
Eine besondere Aufmerksamkeit ist dem als Bauplatz ins Auge
gefaßten Grundstück auch in bezug auf seine Nachbargrenzen und
Nachbargebäude zu widmen. Es kommt hier zunächst der von den
Nachbargebäuden innezuhaltende geringste Abstand in Frage, der in
der Regel durch Baupolizeivorsehriften oder Baugesetze festgesetzt ist.
Auch alle anderen Verhältnisse der Nachbargrundstücke in bezug
auf das in Aussicht genommene Grundstück und die darauf später
auszuführende Fabrikanlage werden sorgfáltig zu prüfen und in Be-
tracht zu ziehen sein. Die Art der Benutzung der Nachbargrund-
stücke kann entweder durch starke Entwickelung von Rauch, üblen
Dünsten u. dergl. der künftigen Fabrik stórend werden, oder es kann
diese selbst, wie schon vorauszusehen ist, durch ihren Betrieb spüter
Belüstigungen der Nachbarschaft hervorrufen, welche, auch wenn die
behördliche Erlaubnis zum Errichten der Fabrik erfolgen sollte, Ver-
anlassung zu Klagen und Entschädigungsansprüchen bilden können.
(Siehe B. G. B. $$ 906—924.)") Anderseits können, durch die zu
1) Es lauten im B. G. B.:
$ 906. Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen,