nissen der Landesaufnahme etc. führen, in den Karten und Rissen
in blauer Farbe (Kobalt oder Ultramarin) ausgezeichnet.
4. Sämmtliche übrigen trigonometrischen und polygonometri-
schen Punkte, sowie alle anderen Messungspunkte und Messungs
linien, nicht minder die bei neuen Kartirungen in Abständen von
einem Decimeter von einander zu ziehenden Linien des Quadrat
netzes, welches dazu dient, um die trigonometrischen und die
polygonometrischen Punkte nach den für dieselben berechneten
Koordinaten aufzutragen, ferner die Nummern und Benennungen
der trigonometrischen und polygonometrischen Punkte werden in
Karten und, soweit thunlich, auch in vollständig ausgezeichneten
Vermessungsrissen mit rother Farbe (Karmin) ausgezeichnet.
Die Nummern der trigonometrischen Punkte werden doppelt,
diejenigen der polygonometrischen Punkte einfach (roth) unter
strichen.
5. In Feldbüchern (Messungsmanualen) kann die Auszeichnung
in schwarzer Farbe erfolgen.
6. Wenn es darauf ankommt, ältere und neuere oder sonst
verschiedene Messungsoperationen unterscheidend darzustellen, so
können hierfür verschiedene Farben angewendet werden.
§ 13-
1. In den Vermessungsrissen und Feldbüchern werden die
Polygonseiten und Messungslinien ihrer ganzen Länge nach in der
vorgeschriebenen Signatur (Tafel 6) ausgezeichnet.
2. In den Karten genügt es, die Dreiecks- und Polygonseiten,
sowie die Messungslinien — und zwar ohne die von denselben
(als Abscissenlinien) gemessenen rechtwinkligen Abstände (Ordi-
naten) — an ihren Anfangs-, End- und Kreuzungs- bezw. Einbinde
punkten bis auf Entfernungen von 5 bis 10 Millimeter auszu
zeichnen.
3. Auch kann in den Karten die Bezeichnung der Bindepunkte
der speziellen Messungslinien mit Kreisen weggelassen werden.
4. Die Linien des Quadratnetzes (§12. N0. 4), deren Kreuzungs
punkte wie die Polygonpunkte mit Kreisen umgeben werden, sind,
soweit sie aufserhalb der eigentlichen Kartenzeichnung liegen,