Full text: Bestimmungen über die Anwendung gleichmässiger Signaturen für topographische und geometrische Karten, Pläne und Risse

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§• 19- 
1. Den Drainröhrensträngen (§. 3. N0. 1., Tafel 1) werden die 
Röhrenweiten, in Centimetern ausgedrückt, und zwar parallel der 
Strangrichtung, in blauer Farbe beigeschrieben, z. B. 5 cm, 3 cm. 
2. Den Höhenschichtenlinien (§. 3. N0. 3.) werden parallel 
denselben die Höhenzahlen in Metern — in der Regel ohne Bei 
fügung der Mafsbezeichnung (vergl. §. 17. N0. 3.) — und zwar in 
brauner Farbe (Sepia) an geeigneter Stelle beigeschrieben. 
§. 20. 
11. Zählung der Quadranten. 
Bei Bestimmung der rechtwinkligen Koordinaten für die tri 
gonometrischen und polygonometrischen Punkte wird die Abscissen- 
achse thunlichst in die Richtung der wahren Mittagslinie eines 
Hauptvermessungspunktes gelegt. Dabei werden die Abscissen 
nach Norden positiv, nach Süden negativ, die Ordinaten nach 
Osten positiv, nach Westen negativ gezählt, so dafs die Qua 
dranten sich in rechtläufiger Ordnung aneinanderreihen, also 
der I. Quadrant von Norden bis Osten 
II. 
>> 
„ Osten „ 
Süden 
HL 
,, Süden ,, 
Westen 
IV. 
„ Westen „ 
Norden 
gerechnet wird. 
In gleicher Weise findet in allen sonstigen zur Anwendung 
kommenden Systemen rechtwinkliger Koordinaten die recht- 
läufige Ordnung der Quadranten Anwendung. 
§• «• 
12. Besondere Regeln für Nivellementsprofile. 
(Vergl. Tafel 8.) 
Die Zeichnung der Nivellementsprofile erfolgt nach Anleitung 
der beigefügten Tafel 8 unter Beachtung der nachstehenden all 
gemeinen Regeln:
	        
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