Full text: Die Landvermessung, Theorie des Höhenmessens, das Nivelliren und die Elemente der Markscheidekunst (Theil 2)

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men d' betragen sollen, und daraus die Höhe bestimmen; diesem nach ist 
eäXxXb-i-äexXa-s-etX^Xc--^ folglich 
d* 
cd . b-j-dc . a-j-cf. c' 
Diese Höhe auf cf aufgetragen, bestimmt die Entfernung der mit es 
parallelen Linie gk, welche die verlangte Fläche sehr nahe abschileiden wird; 
und sollte, nachdem die Fläche der zwischen BC und gk liegenden Figuren 
genau berechuet und auf die Einheit der Bonität gebracht worden ist, diese 
nicht gleich (M-f-N) sein, so erreicht man dlirch eine Wiederholung des Ver 
fahrens seinen Zweck vollkommen 
Hat man die definitive Gränze des Theiles (M-f-N) gefunden, so wird 
der Theil (M-}-N-|-P) abgeschnitten, und ist 1 li die Gränze zwischen P und 
Q, so dient die Berechnullg der beiden Flächen, aus welchen Q besteht, zur 
Kontrolle, wie weit der Theil (U-j- N-j-P) richtig abgeschnitten worden ist. 
Zusatz. Aus der oben gegebenen Erklärung ist ersichtlich, daß das Verfahren von 
der Art der Begranzung des Polygons unabhängig und bei wie immer gestellten 
Bedingungen anwendbar ist. 
Aenderung der Gränzen bei Grundstücken von gleicher Bonität. 
§. 97. Sind die durch eine frühere Theilung bestimmtell Gränzen der 
Grundstücke zur Feldwirthschaft ungeeignet, nub wird verlangt, diesem Uebel 
stande abzuhelfen, so ist wieder zu nnterscheidell, ob die beiden anliegenden 
Grundstücke von gleicher Bonität sind oder nicht; übrigens wird allster der 
Bedingung, daß die neue Gränze gerade fein soll, entweder keine weitere 
oder höchstens iloch die gegeben, daß diese durch einen bestimmten Punkt 
gehen soll. 
1. Aufgabe. Bei der Pig. 80 ist Aa die Gränze zweier 
Grundstücke; die neue Gränze 
soll von d allsgeherr irnd der 
Flächeninhalt jedes Grundstü 
ckes u n g e ä n d e r t bleiben. 
Auflösung. Man verbinde die 
nächste Ecke des Polygons hier E mit 
A, und ziehe zu dieser Linie von a eine 
Parallele a c, so ist E c die vorläufige 
Gränze beider Grundstücke; verbiildet 
mall B mit E und zieht aus c eine 
mit B E parallele Linie ce, so ist B e 
die Gränze; von e eine mit BF parallele 
Linie bestimmt den Punkt ä und Fd 
zur Gränze; wird endlich b mit d verbunden und von F aus eine Parzelle 
gezogen, welche hier zufällig in 0 trifft, so ist b C die definitive Gränze. 
Der Grund für die Richtigkeit dieses Verfahrens ist im §. 89, 4. Satz, 
zu suchen.
	        
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