Full text: Die Landvermessung, Theorie des Höhenmessens, das Nivelliren und die Elemente der Markscheidekunst (2. Theil)

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Der Punkt, von welchem das Grubenmaß auszumessen ist (der 
AufschlagsPunkt) kann nach 8- -15 von dem Verleihungsbewerber nach 
Belieben gewählt werden, nur muß er sich innerhalb des aufgeschlossenen 
Theiles der Lagerstätte uitb des zu verleihenden Grubenfeldes befinden. 
Nach 8- -16 muß das Grubenmaß immer als ein Rechteck bestimmt 
werden, das Verhältniß seiner Länge zur Breite ist nur in so ferne be- 
ftimnlt, als die kürzere Seite des Rechteckes nicht unter 56 Klafter sein darf. 
Endlich sind noch die 88- 76 und 77 zu erwähnen. 
Auf Mineralien, welche in Sandbänken, Flußbetten rc. vorkommen, 
dann auf Bohnen-Erze, auf Raseueisensteine findet die Verleihung von 
Tagmaßen statt. Ein Tagmaß ist bis zu dem Flächeninhalte von 32000 
Ouadratklafter also bis zu 20 Joch verleihbar und erstreckt sich in die Tiefe 
in der Regel nur bis zu dem anstehenden festen Gesteine. Die Form jedes 
Tagmaßes hängt von der Wahl des Bewerbers und dem Ermessen der 
Bergbehörde ab. 
Im 8^ 34 wird also dem Freischürfer die gesetzliche Anzahl der Gru- 
benmaße nur gesichert, diese werden ihm auch daun vorbehalten, wenn 
benachbarte Verleihungsbewerber die Lagerung ihrer Maße bereits vorgenom 
men haben, so daß die Arbeiten des Freischürfers in keinem Falle überlagert 
somit verloren gehen können. Der Nachsatz des 8- 34 steht mit 8- 46 in 
Verbindung, wodurch das Miuimmu der Breite festgesetzt wird. Da die 
Fläche eines Grubenmaßes 12544 Quad. Klaft. und das Minimum der 
Breite auf 56 Längeuklafter festgesetzt ist, so ist das Marimum der soge 
nannten längsten Seite 224 Klafter, das Verhältniß der Breite zur Länge 
somit 1 :4 und kann von 1 :1 bis 1:4 in allen rationalen und irrationa 
len Zahlen bestehen, was von der freien Wahl des Vergleichungswerbers 
abhängt. 
Das Schurfzeichen muß immer in der Mitte also in dem Durchschnitte 
der Diagonalen des Grubenfeldes stehen, dieses mag nun aus einem oder 
4 Grubenmaßen bestehen, dabei wird im Gesetze stillschweigend vorausge 
setzt, daß der Schürfer seine Grubenmaße, falls er mehrere anzusprechen das 
Recht hat, alle von gleicher Länge wählt; es ist aber ausdrücklich nicht 
ausgesprochen, ob er auch alle von gleicher Länge nehmen muß, im letzteren 
Falle könnte das Schurfzeichen nicht in der Mitte des Grubenseldes stehen. 
Unter der ewigen Teufe versteht man die seigere Erstreckung vom 
Aufschlagspuukte oder irgend einem andern Punkte der Erdoberfläche (des 
Tages) bis zum Mittelpunkt der Erde und unterscheidet sie von der schwe 
benden, d. i. in einer gewissen Distanz begränzteu Teufe. So z. B. hatten 
nach dem früheren Belehnungsgesetze vom Jahre 1819 die Grubenmaße 
eine schwebende Teufe von 100", unterhalb welcher ein neuer Belehnungs- 
werber ansitzen konnte. 
Bei der Bestimmung, des dem Freischürfer vorbehalteueu Gruben- 
feldes muß jener die Richtung und Länge der längsten Seite angeben, 
und da das Schurfzeichen in dem Durchschnitte der Diagonalen liegt, so 
ist die Gränze des Grubenfeldes leicht gefunden. 
Bei der wirklichen Verleihung eines Grubenmaßes oder eines Gru 
benfeldes kann der Aufschlagspunkt über oder unter Tage auch 224 Klaft. 
vom Schurfzeichen entfernt gewählt werden; die einzelnen Grubenmaße, 
welche der Bewerher anspricht, falls freies Feld, d. h. wenn kein älterer
	        
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