Auszug
ans den technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Kisenbahn-
verwaltungen über den Rau und die Kctriebseinrichtungeu der Haii|»t-
eisenbahneu Rcutschiauds
(enthaltend diejenigen Bestimmungen, welche bei Tracierung und Anlage
neuer Bahnen zu befolgen sind).
Planum (§ 1). Der Entwurf der Haupteisenbahnen ist so an
zuordnen, dass, weun es erforderlich wird, zwei Geleise angelegt
werden können.
Gefälle (§ 2). Das Längengefälle, welches die Hauptbahnen
in der Regel nicht überschreiten sollen, beträgt:
im flachen Lande 1 : 200
im Hügellande 1 : 100
im Gebirge 1 : 40.
Die Gefällswechsel sind zur Gewinuung sanfter Uebergänge mit
tels möglichst schlanker Kurven abzurunden. Zwischen Gegenge
fällen oder Gegensteigungen von 1 : 200 und darüber soll eine hori
zontale Strecke, womöglich von der Länge eines Güterzuges einge
legt werden.
Kurven (§ 3). Der Krümmungshalbmesser der Kurven soll
womöglich bei Bahnen im flachen Lande nicht unter 1100 m, im
Hügellande nicht unter 600 m, bei Gebirgsbahnen nicht unter 300 m
betragen. Radien unter 180 m sind unzulässig. Der Uebergang
aus der geraden Strecke in die Kurve ist durch eine Parabelkurve
zu vermitteln.
Zwischen zwei entgegengesetzten Kurven soll ausserdem eine
gerade Strecke von mindestens 50 m Länge liegen. In den steile
ren Steigungen einer Bahn sollen möglichst flache Kurven ange
wendet und die Gefällswechsel thunlichst in die Gerade gelegt
werden.
Spurweite (§ 4). Die Spurweite muss im Lichten 1,435 m
betragen.