Full text: Anleitung zum Tracieren von Eisenbahnlinien für angehende Ingenieure

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Spurerweiterung (§ 5). Iu Kurven mit Halbmessern unter 
1000 m soll die Spurweite im Verhältnisse zur Abnahme der Länge 
der Radien angemessen vergrössert werden; diese Vergrösserung 
darf jedoch das Mass von 30 mm selbst bei einem Halbmesser von 
ISO nicht übersteigen. 
Normalprofil (§ 6). Auf der freien Bahn und denjenigen 
Geleisen der Bahnhöfe, auf welchen Züge bewegt werden, ist das 
in Hg. 34, Taf. III, gezeichnete Normalprofil des lichten Raumes 
mindestens einzuhalteu. 
Iu Kurven ist auf die Spurerweiterung und Ueberhöhung des 
äusseren Schienenstranges Rücksicht zu nehmen. 
Bei Neubauten ist es wünschenswert, das Höhenmass der drit 
ten Stufe des Normalprofiles von 1,220 m auf 1,120 m zu redu 
zieren. 
Geleiseentfernung (§ 7). Die Doppelgeleise in der freien 
Bahn sollen von Mittel zu Mittel nicht weniger als 3,500 m von 
einander entfernt sein. 
Tritt zu diesem Doppelgeleise noch ein einfaches oder ein 
Doppelgeleise hinzu, so ist die Entfernung von dem alten Geleise 
auf mindestens 4,00 m festzusetzen. 
Bei Erbauung von neuen Bahnen wird überhaupt eine Entfer 
nung sämtlicher Geleise von 4,00 m empfohlen, konform dem Normal 
profil des lichten Raumes. 
Kronenbreite (§8). Die Kronenbreite in einer horizontalen 
Linie, durch die Unterkante der Schienen gemessen, soll vom Durch 
schnittspunkt der Böschungslinie bis zur Mitte des nächsten Ge 
leises nicht unter 2,00 m betragen. 
Trockenlegung der Bahn (§ 9). Das Planum ist derge 
stalt trocken zu legen, dass das tiefste Eindringen des Frostes in 
die Erde nicht den höchsten Stand des Wassers erreicht. 
Die Sohle des Bettungsmateriales muss unter allen Umständen 
eine vollständige Entwässerung nach den Seiten des Planums er 
halten. 
Wünschenswert ist es, die Aussenbaukette ganz aus durchlas 
sendem Material zu bilden. 
B e ttu ng s m a t er i a 1 (§ 10). Das Bettungsmaterial soll so 
wohl unter den Schwellen als unter den Steinunterlagen wenigstens 
200 mm stark sein. Dasselbe soll eine solche Beschaffenheit haben, 
dass es weder bei anhaltender Nässe durchweicht, noch durch Frost 
zerstört wird. 
Massive Brücken (§36). Für Brücken ist eine solide Wöl 
bung von Steinen oder guten Ziegeln jeder Konstruktion von 
anderem Material vorzuziehen, wenn nicht besondere Gründe die 
Wahl einer Eisenkonstruktion vorteilhafter erscheinen lassen. 
Brückenoberbau aus Holz und Eisen (§ 37). Hölzerne 
Brücken sind nur ausnahmsweise zu gestatten. 
Bei eisernen oder Stahlbrückeu solleu die tragenden Teile der 
Brückenbahn aus gewalztem oder geschmiedetem Material bestehen. 
Eine Prüfung der Brücken ist notwendig.
	        
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