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Wegübergänge (§ 38). Der Winkel, unter welchem die
Uebergänge im Niveau der Bahn die Geleise durchkreuzen, soll in
in der Regel nicht kleiner sein als 30 Grade.
(§ 39). Bei Chausseen ist der Wegübergang in einer solchen
Länge nahezu horizontal anzulegen, dass die Fuhrwerke fast hori
zontal stehen, bevor die Zugtiere an der Deichsel die Schieuen er
reichen.
Wegübergangsbarrieren (§ 44). Die Uebergänge in glei
cher Ebene mit der Bahn sind mit starken leicht sichtbaren Barrie
ren zu versehen.
Drahtbarrieren (§ 45). Drahtzugbarrieren zur Sperrung
von Uebergängen sind an wenig frequenten Wegen zulässig.
(§ 46). Die Bahnwärter, welche dieselben bedienen, dürfen
nicht über 600 m von den Barrieren eutfernt stehen, und müssen
von ihrem Standpunkt aus den Uebergang übersehen oder auf an
dere Weise kontrollieren können.
Schutz gegen Schnee (§50). Auf Vermeidung der Schnee
verwehungen und Schneeverschüttungen ist schon bei Anlage des
Planums die sorgfältigste Rücksicht zu nehmen.
Tracierung der Bahnhöfe (§ 52). Die Bahnhöfe sollen
in der Regel eine horizontale Strecke, womöglich von 900 m, minde
stens jedoch im flachen und Hügellande von 550 m und im Gebirge
von 180 m erhalten. Im flachen und im Hügellande müssen hier
von mindestens 180 m in gerader Linie liegen. Grössere Steigungen
als 1 : 400 sollen auf Bahnhöfen nicht Vorkommen.
Entfernung der Geleise (§ 61). Als geringste Entfernung
der Geleise auf Bahnhöfen von Mitte zu Mitte werden 4,500 m als
wünschenswert erkannt. Für Hauptgeleise, zwischen welchen Perrons
anzulegen sind, ist eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte
zu Mitte zu empfehlen.
Druck von B. F,. Voigt in Weimar.