Full text: Anleitung zum Tracieren von Eisenbahnlinien für angehende Ingenieure

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Wegübergänge (§ 38). Der Winkel, unter welchem die 
Uebergänge im Niveau der Bahn die Geleise durchkreuzen, soll in 
in der Regel nicht kleiner sein als 30 Grade. 
(§ 39). Bei Chausseen ist der Wegübergang in einer solchen 
Länge nahezu horizontal anzulegen, dass die Fuhrwerke fast hori 
zontal stehen, bevor die Zugtiere an der Deichsel die Schieuen er 
reichen. 
Wegübergangsbarrieren (§ 44). Die Uebergänge in glei 
cher Ebene mit der Bahn sind mit starken leicht sichtbaren Barrie 
ren zu versehen. 
Drahtbarrieren (§ 45). Drahtzugbarrieren zur Sperrung 
von Uebergängen sind an wenig frequenten Wegen zulässig. 
(§ 46). Die Bahnwärter, welche dieselben bedienen, dürfen 
nicht über 600 m von den Barrieren eutfernt stehen, und müssen 
von ihrem Standpunkt aus den Uebergang übersehen oder auf an 
dere Weise kontrollieren können. 
Schutz gegen Schnee (§50). Auf Vermeidung der Schnee 
verwehungen und Schneeverschüttungen ist schon bei Anlage des 
Planums die sorgfältigste Rücksicht zu nehmen. 
Tracierung der Bahnhöfe (§ 52). Die Bahnhöfe sollen 
in der Regel eine horizontale Strecke, womöglich von 900 m, minde 
stens jedoch im flachen und Hügellande von 550 m und im Gebirge 
von 180 m erhalten. Im flachen und im Hügellande müssen hier 
von mindestens 180 m in gerader Linie liegen. Grössere Steigungen 
als 1 : 400 sollen auf Bahnhöfen nicht Vorkommen. 
Entfernung der Geleise (§ 61). Als geringste Entfernung 
der Geleise auf Bahnhöfen von Mitte zu Mitte werden 4,500 m als 
wünschenswert erkannt. Für Hauptgeleise, zwischen welchen Perrons 
anzulegen sind, ist eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte 
zu Mitte zu empfehlen. 
Druck von B. F,. Voigt in Weimar.
	        
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