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Sorgfalt zu halten und den bei Unseren Münzstätten angestellten Be—
amten insbesondere, dasselbe gewissenhaft zu befolgen, allen Einwohnern
Unserer Staaten aber sich darnach gebührend zu achten.
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Beilage II.
Allerh. Kab.-Ordre v. 5. März 1839, betreffend die Aus—
prägung von Doppelthalern oder 35 Guldenstücken als
Vereins-Münze.
(G.⸗S. 1839 S. 92)
Auf Ihren Bericht vom 25. v. Mts. weise ich Sie in Folge der
in der Münz-Konvention v. 30. Juli v. J. vereinbarten Bestimmungen
hierdurch an, den auf Preußen treffenden Antheil an den als Vereins—
münze in Umlauf zu setzenden Einsiebentheil-Markstücken in der hiesigen
Münzstätte ausprägen zu lassen und bestimme in Ergäuzung des Münz—
Gesetzes v. 30. September 1821, daß diese Einsiebentheil-Markstücke
oder Doppelthaler als gesetzliche Landessilbermünze überall, bei den
öffentlichen Kassen sowohl, als im gemeinen und Handelsverkehr zum
Werthe von zwei Thalern Silbercourant angenommen und ausgegeben
werden.
Zu eben diesem Werthe sollen auch die von den Staaten des
Deutschen Zollvereins, gemäß der vorerwähnten Münz-Konvention, nach
gleicher Vorschrift aunszuprägenden, in Umlauf zu setzenden Doppelthaler
oder drei und einen halben Guldenstücke in Meinen Landen, gleich der
eigenen Landessilbercourantmünze, bei allen öffentlichen Kassen sowohl,
als im gemeinen und Handelsverkehr angenommen und ausgegeben
werden. Sie haben zur Belehrung der Kafsen und des Publikums
die nöthige Bekanntmachung über den Feingehalt, das Gewicht, den
Umfang und das Gepräge dieser neuen Münzen durch die Amtsblätter
der Regierungen zu erlassen, wie auch diesen Befehl durch die Gesetz—
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Beilage III.
Verordnung v. 28. Juni 1848, betr. die Ausgabe von
212 Silbergroschenstücken als Scheidemünze.
(G.S. 1848 S. 255.)
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König ꝛc.
Nachdem in Gemäßheit der Bestimmung in 86 des Gesetzes vom