Object: Handbuch der Münz-, Maaß- und Gewichtkunde des Preußischen Staates

7 
3 
Sorgfalt zu halten und den bei Unseren Münzstätten angestellten Be— 
amten insbesondere, dasselbe gewissenhaft zu befolgen, allen Einwohnern 
Unserer Staaten aber sich darnach gebührend zu achten. 
m 
Beilage II. 
Allerh. Kab.-Ordre v. 5. März 1839, betreffend die Aus— 
prägung von Doppelthalern oder 35 Guldenstücken als 
Vereins-Münze. 
(G.⸗S. 1839 S. 92) 
Auf Ihren Bericht vom 25. v. Mts. weise ich Sie in Folge der 
in der Münz-Konvention v. 30. Juli v. J. vereinbarten Bestimmungen 
hierdurch an, den auf Preußen treffenden Antheil an den als Vereins— 
münze in Umlauf zu setzenden Einsiebentheil-Markstücken in der hiesigen 
Münzstätte ausprägen zu lassen und bestimme in Ergäuzung des Münz— 
Gesetzes v. 30. September 1821, daß diese Einsiebentheil-Markstücke 
oder Doppelthaler als gesetzliche Landessilbermünze überall, bei den 
öffentlichen Kassen sowohl, als im gemeinen und Handelsverkehr zum 
Werthe von zwei Thalern Silbercourant angenommen und ausgegeben 
werden. 
Zu eben diesem Werthe sollen auch die von den Staaten des 
Deutschen Zollvereins, gemäß der vorerwähnten Münz-Konvention, nach 
gleicher Vorschrift aunszuprägenden, in Umlauf zu setzenden Doppelthaler 
oder drei und einen halben Guldenstücke in Meinen Landen, gleich der 
eigenen Landessilbercourantmünze, bei allen öffentlichen Kassen sowohl, 
als im gemeinen und Handelsverkehr angenommen und ausgegeben 
werden. Sie haben zur Belehrung der Kafsen und des Publikums 
die nöthige Bekanntmachung über den Feingehalt, das Gewicht, den 
Umfang und das Gepräge dieser neuen Münzen durch die Amtsblätter 
der Regierungen zu erlassen, wie auch diesen Befehl durch die Gesetz— 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Beilage III. 
Verordnung v. 28. Juni 1848, betr. die Ausgabe von 
212 Silbergroschenstücken als Scheidemünze. 
(G.S. 1848 S. 255.) 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König ꝛc. 
Nachdem in Gemäßheit der Bestimmung in 86 des Gesetzes vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.