Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

Rechtsgründen festzustellenden Rechtsregeln mit 
tels innerer Gründe opcrirt, 
II. die Construktion, welche mittels der histori 
schen Kritik (geschichtlichen Analogie) die überlieferten 
absolut positiven Rechtsregeln ans das einheimische Recht 
überträgt, und 
III. die Rechtspolitik Lei modernen absolut posi 
tiven Rechtsregeln. 
Die ans inneren Rcchtsgründen festzustellenden 
Regeln normirt die unter I erwähnte Construktion aus 
schließlich; die absolut positiven Rechtsregeln dagegen wer 
den durch das II. und III. Hülfsmittel vereint geregelt. — 
In den Fällen, in welchen die beiden ersten Hülfsmit 
tel eintreten, kann die Rechtswissenschaft positive Rechts- 
regeln feststellen; nämlich in den Fällen der ersten Art 
vermag dieselbe sogar allein die Rechtsregeln richtig fest 
zustellen, in den Fällen der zweiten Art ist dieselbe we 
nigstens das Surrogat einer tauglicheren Rechtsquellc. 
In den Fälle:: der dritten Art dagegen ist die Rechtswissen 
schaft zur positiven Feststellung von gemeinen Rechtsregeln 
an sich untauglich. 
II. Rückwirkungen des darzustellenden gemeinrechtlichen 
Systems der Rechtsregeln. 
§- VI. 
1) Das heutige römische Recht. 
Stellt man die Frage, inwieferne dem Bisherigen 
zufolge das römische Civilrecht in: heutigen gemeinen 
Recht in seiner Anwendbarkeit als modificirt erachtet wer-
	        
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