Rechtsgründen festzustellenden Rechtsregeln mit
tels innerer Gründe opcrirt,
II. die Construktion, welche mittels der histori
schen Kritik (geschichtlichen Analogie) die überlieferten
absolut positiven Rechtsregeln ans das einheimische Recht
überträgt, und
III. die Rechtspolitik Lei modernen absolut posi
tiven Rechtsregeln.
Die ans inneren Rcchtsgründen festzustellenden
Regeln normirt die unter I erwähnte Construktion aus
schließlich; die absolut positiven Rechtsregeln dagegen wer
den durch das II. und III. Hülfsmittel vereint geregelt. —
In den Fällen, in welchen die beiden ersten Hülfsmit
tel eintreten, kann die Rechtswissenschaft positive Rechts-
regeln feststellen; nämlich in den Fällen der ersten Art
vermag dieselbe sogar allein die Rechtsregeln richtig fest
zustellen, in den Fällen der zweiten Art ist dieselbe we
nigstens das Surrogat einer tauglicheren Rechtsquellc.
In den Fälle:: der dritten Art dagegen ist die Rechtswissen
schaft zur positiven Feststellung von gemeinen Rechtsregeln
an sich untauglich.
II. Rückwirkungen des darzustellenden gemeinrechtlichen
Systems der Rechtsregeln.
§- VI.
1) Das heutige römische Recht.
Stellt man die Frage, inwieferne dem Bisherigen
zufolge das römische Civilrecht in: heutigen gemeinen
Recht in seiner Anwendbarkeit als modificirt erachtet wer-