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den muß, so dürfte sich dieselbe übersichtlich in einer
zweifachen, schon früher angedeuteten Abstufung beant
worten lassen:
Das römische Recht ist erstens auf seinem eignen
Gebiete beschränkt. Dasselbe ist nämlich theils nicht reci-
Pirt, theils durch einzelne Rechtsregelu und Institute des
einheimischen Rechts direkt abgeändert und aufgehoben.
Ueberdieß wird dasselbe durch die Construktion, welche
das System des heutigen Civilrechts sowohl aus den gel
tenden römischen Regeln, als aus den Bestimmungen für
die einheimischen Institute zu bilden hat, mittelbar
auch in seinen eignen allgemeinen Prinzipien modificirt.
Zweitens erfährt das reine römische Recht eine
weitere Beschränkung auf dem ihm fremden Gebiete, näml.
in seiner Anwendbarkeit auf die deutschrechtlichen Insti
tute. Dessen Regeln (Prinzipien und Rechtssätze) wer
den hier nicht unbedingt, sondern nur insoweit analog
anwendbar erscheinen, als entweder die eigentliche Con-
struktivn zeigt, daß dieselben aus inneren Rechts
gründen nicht als singulär erscheinen, oder nach Ilmstän
den die historische Kritik der einzelnen römischen Rechts-
regeln nachweist, daß die letzteren nicht auf singulären
thatsächlichen Verhältnissen beruhen.
2) Die Systeme des deutschen Partikularrechts.
Dasselbe, was bisher vom heutigen gemeinen Rechte
gesagt wurde, wird auch für das deutsche Partikularrecht
gelten. Auch in diesen vielfach lebendigen Rechten kann
cs im Grunde nur Ein mögliches System geben, weil
jedes lebendige Recht nur Ein System verträgt. Bei rich-