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ben werden. — Ebendeßhalb sind auch in den vorliegenden ^o
Untersuchungen die einzelnen (in den Abtheilungen C
und D des zweiten Abschnittes) berührten dogmatischen
Bestandtheile des Schmerzengeldes dennoch nach den Grund- M
sähen des heut. gem. Rechts festzustellen, obgleich das
Schmerzengcld im gemeinen Rechte selbst nicht fortzube- m
stehen haben dürfte. Freilich ist alsdann das hier ent- ^
wickelte Dogma nicht selbst schon ein wirkliches Partiku-
larrecht, sondern es ist der subsidiäre, (relativ gemein- ^in
rechtliche) Hintergrund der einzelnen partikularrechtlichen yA
Schmerzengeldklagen; oder m. a. W. die hier zu ent- p
wickelnde Lehre des Schmerzengeldes ist nur insoferne in
den einzelnen deutschen Ländern sofort anwendbares Recht, . f ai
als die Partikulargesetze selbst keine abweichenden (singu-
lären) Rechtsregeln für das Schmerzengeld enthalten.
die
S». Die Gesetzgebung im Partikularrechte als Das Voll- in
zugsmittel Der MethoDe. fca,
§. VII. 9ei
H-
Das Schmerzengeld hat nach dem Ergebnisse der spe- M
cielleren Untersuchungen des zweiten Abschnittes (§. 9
—11) im positiven Rechte heutzutage insoweit fortzube- üb
stehn, daß dasselbe nicht im gemeinen, dessenungeachtet ve-
aber in den Partiknlarrechten noch fernerhin eine positive siä
Geltung findet. Hiedurch entsteht eine Verschiedenheit gr
zwischen dem gemeinen und partikularen deutschen Rechte, sid
welche — außer der positiven Begründung — keinen ver- —
nünftigen und juristischen Grund für sich hat: Das
Schmerzengeld ist tut Partikularrecht gleich verwerflich oder da'