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nothwendig, wie im gemeinen Recht; dessen dermaliges
Bestehen stört unnötigerweise die Einheit unsres nationa
len Rechts. — So ergibt sich denn wiederholt, daß die
Methode der heutigen Rechtswissenschaft 1 ) zur Beseitigung
eines unbrauchbaren Rechtsinstitutes und damit zur Förde
rung und Vereinfachung unsres deutschen Rechtslebens allein
überhaupt nicht ausreicht, daß insoferne die Gesetzge
bung zwar nicht in einer unmittelbaren, wohl aber in
einer mittelbaren Beziehung zu den Anforderungen der
Methode steht. Die Wissenschaft bedarf ihrerseits der Bei
hülfe der Gesetzgebung, um zu wahren, nutzbringenden Re
sultaten für das bestehende Recht in Deutschland zu ge
langen: nicht blos, soweit es gilt, die modernen „absolut
positiven" Rechtsregeln, welche in §. V naher bezeichnet
wurden, in positiver Weise festzustellen, sondern auch, um
die „Rechtsinstitute" mit der wahren Ueberzeugung
in Deutschland in Einklang zu bringen. Die Gesetzgebung
dagegen darf sich in diesen Fällen nicht von der vernünftig
gebotenen Leitung entfernen, welche die Methode an die
Hand gibt: die Gesetzgebung ist das Vollzugsmittel der
Methode.
Auch in dem Verfahren der Gesetzgebung, welche sich
über die hier vorliegenden einheimischen „Rechtsinstitute"
verbreitet, treten Verschiedenheiten sichtbar hervor rück-
sichtlich der bereits oben ausgeschiedenen beiden Haupt
gruppen von Instituten des einheimischen Rechts: rück
sichtlich der modernen und überlieferten einheimischen Rechts-
1) v. Savigny Syst. I S. 204 „Vielmehr ist anzuerkennen,
daß der Zweck nicht erreicht werden kann durch Wissenschaft allein."