Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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Institute. Während die Codifikation der modernen In 
stitute, wie z. Theil die bisherige Codifikation des d. Han 
dels- nnd Wechselrechts, der historischen Vorarbeiten nicht 
bedarf, bedarf die Codifikation der überlieferten In 
stitute, für welche das Schmerzengeld ein Beispiel bietet, 
der Kritik der Geschichte 2 ). Diese historische Kritik (vgl. 
§. II, 1), welche im positiven gemeinen Rechte sogar zu 
einer sofortigen Beseitigung des Schmerzengeldes hinrei- 
reichen dürfte, wird demnach den einzelnen Partikularge 
setzen gegenüber (neben andern Gründen: vgl. §. 12 des 
zweiten Abschnittes) wenigstens den legislativen Stand 
punkt und Werth der partikularrechtlichen Schmerzengeld 
klage nachweisen. 
Auch hier bietet sich ein Gesichtspunkt, der über das 
Gebiet des Schmerzengeldes hinausführt, — ein Bliek 
auf nunöthige Contraste zwischen (überlieferten) ein 
heimischen und römischen Rechtsinstituten, auf die nn- 
nöthige Zerrissenheit des deutschen Rechts in unzählige 
Partikularrechte ! — Eben in diesem Punkte bietet demnach 
die speeielle Erörterung über das Schmerzengeld wieder 
holt einen einzelnen Beleg und ein Bild für die allge 
meinere Wahrheit, daß und wie die legislative Beseitigung 
der Mißstände im heutigen deutschen Civilrechte bis zu 
einem gewissen Grade noch vorwärts zu schreiten haben 
wird — einen Beleg, daß die bisherige deutsche Codifika- 
tion mit der Aufzeichnung des Handels- und Wechsel 
rechtes noch keineswegs ihre Aufgabe erschöpft haben 
dürfte! Da jene Mißstände im Civilrechte hauptsächlich 
2) Sav. Syst. I S. 103.
	        
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