Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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die überlieferten einheimischen Institute berühren, 
so wären bei Betrachtung des Schmerzengeldes zwei Wege 
geboten gewesen, um in Beziehung auf dieses einheimische 
Institut die Zulässigkeit und Nothwendigkeit einer Gesetz 
gebung zu erproben: einmal, indem man das leitende 
Prinzip und die Grenzen feststellen würde, unter deren 
Beobachtung die Vereinigung der Partikularrechtsinstitute 
mit dein gemeinen Rechte in Deutschland überhaupt als 
Bedürfniß erscheint; zweitens, indem man auf die Noth 
wendigkeit einer legislativen Reform für das vorliegende 
Rechtsinstitut ausschließlich Hinweisen würde. — Größeres 
Interesse freilich würde der erstere Weg bieten können! Doch 
würde derselbe zu weit über die Grenze des hier noth 
wendig Gebotenen hinausführen. Es muß daher, bei der 
Klarheit des vorliegenden speciellen Falles in diesem Punkte, 
ungern auf den Versuch einer weiteren Ausführung jener 
in hohem Grade einflußreichen Prinzipienfrage Verzicht 
geleistet werden. — Der zweite Weg dagegen soll hier 
nicht unversucht bleiben! Ist ja ohnedieß anzunehmen, 
daß demjenigen, welcher einmal heutzutage ein in Deutsch 
land geltendes Rechtsinstitut vom Anfange bis zum Eude 
zu durchdringen sich vornimmt, zugleich eine Art natio 
naler Pflicht obliegt, dem gemeinsamen Paterlande, wel 
ches zur, Zeit noch kein gemeinsames Rechtsbuch und 
kein durchgreifendes äußeres Organ für die Darstellung 
dieses gemeinsamen Rechts hat, wenigstens mit einem 
Vorschlag entgegenzukommen, wie die (gemeinsame oder 
Einzel-) Gesetzgebung in dem speciellen Institute zur 
Einheit zwischen Partikular- und gemeinem Rechte ge 
langen kann. Der Anfang im Einzelnen wird das Fort-
	        
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